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Ausgleichszahlung nach Art. 7 der EU-Fluggastverordnung wegen Flugverspätung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Nach inzwischen gefestigter Rechtsbrechung des Europäischen Gerichtshofes besteht die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichszahlung nicht nur im Falle einer Annullierung oder einer Nichtbeförderung, sondern auch im Falle einer Ankunftsverspätung am Zielflughafen von über drei Stunden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verfolgt mit der Klage Ansprüche aus abgetretenem Recht auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der EU-Fluggastverordnung (Nr.261/2004).

Für Flüge von Palma de Mallorca nach Wien und von dort weiter nach Düsseldorf am 17.06.2017 waren die Reisenden M, O, D und P aus (…) gebucht. Der Flug nach Wien sollte von der Beklagten ausgeführt werden und wurde auch von ihr ausgeführt, der Weiterflug sollte dann mit der Gesellschaft Fluggesellschaft01 erfolgen. Buchungsgemäß sollte der Abflug auf Mallorca um 14:30 Uhr erfolgen und die Ankunft in Wien um 17:00 Uhr. Der Anschlussflug nach Düsseldorf sollte um 17:40 Uhr beginnen und die Passagiere Düsseldorf um 19:20 Uhr erreichen.

Der Abflug in Palma de Mallorca erfolgte verspätet und die Passagiere erreichten Wien erst gegen 19:15 Uhr. Ihnen wurde vor Ort in Österreich dann ein Weiterflug für den 18.06.2017 mit einer Maschine der Fluggesellschaft03 angeboten. Sie erreichten dann den Flughafen Düsseldorf erst an diesem Tag um 16:59 Uhr.

Die Klägerin behauptet, die genannten Passagiere hätten etwaige Rechte aus der Fluggastverordnung an sie abgetreten. Aus abgetretenem Recht macht die Klägerin aufgrund der über drei Stunden hinausgehenden Verspätung der Ankunft am Zielflughafen in Düsseldorf Ausgleichsansprüche i.H.v. 250 € pro Person geltend. Als ausführendes Luftfahrtunternehmen für den Flug von Palma nach Wien hafte die Beklagte auch für die durch das Verpassen des Anschlussfluges eingetretene Verzögerung.

Auf Antrag der Klägerin hat das erkennende Gericht am 23.1.2018 Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 1.000 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28.07.2017 zu zahlen.

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