Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist für eine große Ankunftsverspätung verantwortlich, wenn es einem Fluggast unter Verstoß gegen
Art. 11 Abs. 1 FluggastrechteVO die Möglichkeit genommen hat, einen direkten Anschlussflug rechtzeitig zu erreichen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Leistung einer
Ausgleichszahlung nach der
Fluggastrechteverordnung in Anspruch.
Die beiden Kläger buchten über die Internetplattform k .com für den 30. Mai 2019 für insgesamt fünf Personen Flüge mit der Beklagten von Frankfurt am Main nach Budapest und von Budapest nach St. Petersburg.
Beide Flüge wurden planmäßig durchgeführt.
Der Kläger zu 1 ist auf einen Rollstuhl angewiesen und durfte in Budapest erst nach allen anderen Passagieren aus dem Flugzeug aussteigen. Die beiden Kläger verpassten den zweiten Flug. Die Beklagte bot ihnen keine Ersatzbeförderung an. Die Kläger bemühten sich selbst um einen Ersatzflug und erreichten St. Petersburg knapp zehn Stunden später als mit dem von der Beklagten durchgeführten Flug.
Das Amtsgericht hat die auf Erstattung der Kosten der Ersatzbeförderung (je 227,27 Euro) und eine Ausgleichszahlung (je 400 Euro) gerichtete Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat den Klägern die Kosten der Ersatzbeförderung zugesprochen, ihr weitergehendes Rechtsmittel jedoch zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Ausgleichsanspruch weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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