Dass die Durchführung der Sicherheitskontrollen durchaus länger dauern kann, weil es bei einzelnen Passagieren zu Komplikationen kommt, liegt auf der Hand.
Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik scheiden zumindest dann aus, wenn der Fluggast entgegen den Empfehlungen des Flughafenbetreibers nicht rechtzeitig am
Check-In bzw. zur Sicherheitskontrolle erscheint.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz ergibt sich zunächst nicht aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Beamte der Beklagten haben keine den Kläger bzw. seine Begleiterin schützende Amtspflicht verletzt.
Für die öffentlichen Behörden besteht allgemein die Verpflichtung, Eingriffe in die Rechtssphäre von Privatpersonen in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten.
Diese Pflicht gebietet es den Behörden nicht nur, den Eingriff selbst von vornherein in seinem Umfang und gegebenenfalls in seiner Dauer auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, sondern es obliegt den Behörden darüber hinaus, im Rahmen des Zumutbaren das ihrige zu tun, um dem einzelnen Betroffenen die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen oder zu erleichtern und dazu beizutragen, die nachteiligen Folgen des Eingriffs für den Betroffenen herabzumindern.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 LuftSiG ist die Luftsicherheitsbehörde – hier die Beklagte – befugt, Passagiere, die den Abfertigungsbereich eines Flughafens betreten wollen, und das von ihnen mitgeführte Handgepäck zu durchsuchen. Damit soll die Befolgung des Verbots in § 11 Abs. 1 LuftSiG, gefährliche Gegenstände mitzuführen, sichergestellt werden. Dabei müssen die Maßnahmen nach § 5 LuftSiG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (§ 4 LuftSiG), und die Sicherheitsbehörden haben die Kontrollen zweckmäßig zu organisieren und Personal in ausreichender Zahl einzusetzen. Passagiere müssen mit einer Dauer vom Check-In bis zum Ende der Kontrolle nur in angemessener Zeit rechnen.
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