Ist es zum Zeitpunkt einer Reisebuchung (hier: nach Cancún, Mexiko) allgemein bekannt, dass es zu gewaltsamen Kämpfen zwischen Drogenbanden kommen kann, die jedoch hoch frequentierte touristische Gebiete bislang nicht betroffen haben, so können mehrere, zeitlich eng beieinanderliegende Schießereien mit Todesfolge in Hotelanlagen mit anschließender Empfehlung des Auswärtigen Amtes, Hotelanlagen nicht zu verlassen, den Reisenden zur kostenlosen Stornierung berechtigen.
In einem solchen Fall stellt die Verschlechterung der Sicherheitslage am geplanten Urlaubsort einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar, der dem Anspruch des Reiseveranstalters auf eine Stornogebühr gemäß § 651 h BGB entgegensteht. Schließlich war die zukünftige Sicherheitslage für den Reisenden unklar geworden und es musste mit Einschränkungen bei der Reise sowie einer akuten Gefahr für die körperliche und geistige Gesundheit gerechnet werden.
In einem solchen Fall stellt die Verschlechterung der Sicherheitslage am geplanten Urlaubsort einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar, der dem Anspruch des Reiseveranstalters auf eine Stornogebühr gemäß § 651 h BGB entgegensteht. Schließlich war die zukünftige Sicherheitslage für den Reisenden unklar geworden und es musste mit Einschränkungen bei der Reise sowie einer akuten Gefahr für die körperliche und geistige Gesundheit gerechnet werden.
AG Heiligenstadt, 03.02.2023 - Az: 3 C 223/22
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