Im zu entscheidenden Fall wurde der 1. Teilflug von München nach Abu Dhabi
annulliert mit der Folge, dass der Zedent den 2. Teilflug verpasste. Mit der angebotenen Ersatzbeförderung erreichte die Zedent sein Endziel mit einer
Verspätung von 24 Stunden.
Die gem.
Art. 7 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 261/2004 zu Grunde zu legende Entfernung zwischen dem Abflughafen München und dem Zielflughafen Phuket beträgt nach der gem. Art. 7 Abs. 4 VO (EG) 261/2004 maßgeblichen Großkreisberechnungsmethode mehr als 3.500 Kilometer, sodass sich die Anspruchshöhe aus Art. 7 Abs. 1 S.1 lit. c) VO (EG) 261/2004 ergibt und 600,00 € beträgt.
Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von
Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 berufen. Denn ein dem Flug entgegenstehender außergewöhnlicher Umstand wird nicht vorgetragen. Vielmehr war die Beklagte rechtlich und tatsächlich in der Lage, den streitgegenständlichen Flug durchzuführen.
Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur und Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, wie beispielsweise Naturkatastrophen, versteckte Fabrikationsfehler oder terroristische Sabotageakte. In den Erwägungsgründen (14) und (15) der Verordnung sind außergewöhnliche Umstände beispielsweise politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, unerwartete Sicherheitsrisiken und Flugsicherheitsmängel, beeinträchtigender Streik und Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements genannt, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.
Die Beklagte, die für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände darlegungs- und beweisbelastet ist, beruft sich im vorliegenden Fall darauf, dass der Vorflug des streitgegenständlichen Fluges - aufgrund von widrigen Wetterbedingungen am Flughafen in München - nach Mailand ausweichen musste. Er konnte erst am Morgen des 11.02.2020 weiter nach München fliegen und landete dort um 09:55 Uhr.
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