Fehlt am Urlaubsort die im Katalog beschriebene Kinderbetreuung ohne Altersbeschränkung, so kann eine Minderung des Reisepreises um 25% erfolgen, wenn der Reiseteilnehmer wegen des geschlossenen Kindergartens ein Kleinkind ständig beaufsichtigen muss.
Dem Anspruch auf Kinderbetreuung, der sich aus dem Versprechen eines Kindergartens im Katalog ergibt, kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, daß die damals 2 1/2 Jahre alte Tochter der Klägerin für den Besuch eines Kindergartens zu jung gewesen sei. Aus dem Katalog der Beklagten ergibt sich eine Altersbeschränkung für den Besuch des Kindergartens nicht. Ebensowenig ergibt sich alleine aus dem Wort „Kindergarten“ eine solche, auch wenn es in Deutschland bei öffentlichen Kindergärten üblich ist, erst Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres aufzunehmen.
Denn der durchschnittlich verständige Reisende, von dessen Verständnis bei der Auslegung der Prospektbeschreibungen auszugehen ist, erwartet, wenn ein Reiseveranstalter einen „Kindergarten“ anbietet, nicht eine Institution, die einem öffentlichen deutschen Kindergarten vergleichbar ist.
Denn im Vordergrund eines solchen Angebots des Reiseveranstalters steht nach allgemeinem Verständnis weniger die pädagogische Betreuung und Förderung der Kinder, die angesichts der Zufälligkeit des Teilnehmerkreises mit sich ständig überschneidenden Aufenthaltszeiten auch nicht erreichbar ist, als vielmehr die Möglichkeit für die Eltern, während eines Zeitraums, in dem für die Betreuung und Unterhaltung der Kinder gesorgt ist, alleine Urlaubsfreuden genießen zu können und Aktivitäten nachzugehen, die mit der Betreuung von Kindern nicht vereinbar sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ausweislich des Katalogs der Beklagten war als im Reisepreis enthaltene Leistung der Beklagten auch ein Kindergarten geschuldet, der jedoch unstreitig während des Aufenthalts der Klägerin und ihrer Tochter geschlossen war, so daß die zu erwartende Kinderbetreuung nicht stattfand und die Klägerin unstreitig während ihres gesamten Urlaubs selbst auf ihre Tochter achten und sie beschäftigen mußte.Dem Anspruch auf Kinderbetreuung, der sich aus dem Versprechen eines Kindergartens im Katalog ergibt, kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, daß die damals 2 1/2 Jahre alte Tochter der Klägerin für den Besuch eines Kindergartens zu jung gewesen sei. Aus dem Katalog der Beklagten ergibt sich eine Altersbeschränkung für den Besuch des Kindergartens nicht. Ebensowenig ergibt sich alleine aus dem Wort „Kindergarten“ eine solche, auch wenn es in Deutschland bei öffentlichen Kindergärten üblich ist, erst Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres aufzunehmen.
Denn der durchschnittlich verständige Reisende, von dessen Verständnis bei der Auslegung der Prospektbeschreibungen auszugehen ist, erwartet, wenn ein Reiseveranstalter einen „Kindergarten“ anbietet, nicht eine Institution, die einem öffentlichen deutschen Kindergarten vergleichbar ist.
Denn im Vordergrund eines solchen Angebots des Reiseveranstalters steht nach allgemeinem Verständnis weniger die pädagogische Betreuung und Förderung der Kinder, die angesichts der Zufälligkeit des Teilnehmerkreises mit sich ständig überschneidenden Aufenthaltszeiten auch nicht erreichbar ist, als vielmehr die Möglichkeit für die Eltern, während eines Zeitraums, in dem für die Betreuung und Unterhaltung der Kinder gesorgt ist, alleine Urlaubsfreuden genießen zu können und Aktivitäten nachzugehen, die mit der Betreuung von Kindern nicht vereinbar sind.
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