Bei einem gebuchten „Familienzimmer“ kann nur die Unterbringung in einem geräumigeren Appartmentzimmer im Nebengebäude erwartet werden, wenn es laut Katalogbeschreibung lediglich Standardzimmer und Appartmentzimmer, die sich im Nebengebäude befinden, gibt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Vorbringen des Klägers zum Zimmer begründet keinen
Mangel im Sinne des
§ 651 c Abs. 1 BGB. Eine Unterbringung im Hauptgebäude war nicht geschuldet, sodass die Zuweisung in das Nebengebäude keinen Mangel begründen kann. Laut Buchungsbestätigung sollte die Unterbringung in einem „Familienzimmer“ mit 2 Zusatzbetten ohne Zusatz, in welchem Teil des Hotelkomplexes, erfolgen. Eine Unterbringung im Hauptgebäude konnte der Kläger aber auch nicht erwarten. Die Bezeichnung Familienzimmer befindet sich nicht in der
Katalogbeschreibung. Danach gibt es Standardzimmer und Appartmentzimmer, die sich im Nebengebäude befinden. Letztere sind geräumiger. Von daher konnte der Kläger bei der Buchung für vier Personen und der Bezeichnung „Familienzimmer“ nur erwarten, in dem geräumigeren Appartmentzimmer im Nebengebäude untergebracht zu werden.
Dass das zugewiesene Zimmer unzumutbar war, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass das Zimmer eine Größe von 27 qm hatte, wovon 15 qm auf das Schlafzimmer mit Doppelbett entfielen und 12 qm auf einen weiteren Raum, in welchem Zustellbetten standen. Eine andere Größenaufteilung ergibt sich nicht aus den zur Akte gereichten Lichtbildern. Mehr konnte der Kläger bei einem Reisepreis in Höhe von DM 3039,00 für 2 Wochen Flugreise und 4 Personen mit Halbpension-Verpflegung nicht erwarten.
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