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Reiserücktrittskostenversicherung muss Ersatz für Bonusmeilen leisten!

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die vom Versicherer gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV im Versicherungsfall zu leistende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die vom Versicherer gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV im Versicherungsfall zu leistende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.

Gemessen daran ist § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV dahingehend auszulegen, dass zu den im Versicherungsfall vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten, für die die Beklagte Entschädigung verspricht, auch nicht erstattete Bonusmeilen gehören.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut des § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV das Versprechen der Beklagten, ihn bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten zu entschädigen. Als zu entschädigende Rücktrittskosten wird er die von ihm vertraglich geschuldete Gegenleistung ansehen, soweit sie ihm infolge des Nichtantritts der Reise nicht erstattet wird. Eine Beschränkung auf Geldzahlungen oder handelbare Leistungen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dagegen nicht annehmen. Dem Bedingungswortlaut wird er eine Beschränkung des Leistungsversprechens nur dahingehend entnehmen, dass es sich um solche Kosten handeln muss, die die versicherte Person dem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich schuldet.

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BGH, 01.03.2023 - Az: IV ZR 112/22

ECLI:DE:BGH:2023:010323UIVZR112.22.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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