Es handelt sich bei einer Landung auf einem Ausweichflughafen mit anschließender Busbeförderung nicht um eine faktische Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung, wenn dies nicht zu einer wesentlichen Änderung der Flugroute geführt hat und auch der der Gesamtzeitverlust unterhalb von drei Stunden liegt.
Eine Annullierung ist die vollständige Aufgabe der Absicht, den Flug in der vorgesehenen Form durchzuführen. Ein Flug wird aber nicht nur durch die im Luftbeförderungsvertrag bestimmte Abflug- und Ankunftszeit bestimmt, sondern ganz wesentlich auch durch die in einem veröffentlichten Flugplan bezeichnete Flugroute.
Weil ein Flug so maßgeblich geprägt ist, ist ein geplanter Flug immer dann als „nicht durchgeführt“ anzusehen, wenn die Flugroute wesentlich geändert.
Die Zedenten verfügten über eine bestätigte Buchung für je einen Sitzplatz für den von der Beklagten am 21.07.2018 durchzuführenden Flug X32915 von Ibiza nach Düsseldorf. Die planmäßige Ankunft des streitgegenständlichen Fluges in Düsseldorf war für 22:55 Uhr vorgesehen. Der Flug wurde nach Köln/Bonn umgeleitet; die Zedenten wurden sodann mit dem Bus nach Düsseldorf befördert, wo sie um 01:00 Uhr eintrafen, mithin mit einer Verspätung von zwei Stunden und fünf Minuten.
Die Flugstrecke zwischen Abflug- und Zielort beträgt ca. 1442 km.
Unter dem 22.07.2018 traten die Zedenten ihre Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung an die Klägerin ab. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2021 unter Fristsetzung bis zum 03.06.2021 zur Zahlung von 1000,00 EUR auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Durchführung des Fluges nicht zum Endziel Düsseldorf, sondern zum Ausweichflughafen Köln/Bonn entspreche ungeachtet der sich anschließenden Busbeförderung einer faktischen Annullierung.
Eine Annullierung ist die vollständige Aufgabe der Absicht, den Flug in der vorgesehenen Form durchzuführen. Ein Flug wird aber nicht nur durch die im Luftbeförderungsvertrag bestimmte Abflug- und Ankunftszeit bestimmt, sondern ganz wesentlich auch durch die in einem veröffentlichten Flugplan bezeichnete Flugroute.
Weil ein Flug so maßgeblich geprägt ist, ist ein geplanter Flug immer dann als „nicht durchgeführt“ anzusehen, wenn die Flugroute wesentlich geändert.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin begehrt Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates der vom 11. Februar 2004 über die gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechteverordnung) aus abgetretenem Recht.Die Zedenten verfügten über eine bestätigte Buchung für je einen Sitzplatz für den von der Beklagten am 21.07.2018 durchzuführenden Flug X32915 von Ibiza nach Düsseldorf. Die planmäßige Ankunft des streitgegenständlichen Fluges in Düsseldorf war für 22:55 Uhr vorgesehen. Der Flug wurde nach Köln/Bonn umgeleitet; die Zedenten wurden sodann mit dem Bus nach Düsseldorf befördert, wo sie um 01:00 Uhr eintrafen, mithin mit einer Verspätung von zwei Stunden und fünf Minuten.
Die Flugstrecke zwischen Abflug- und Zielort beträgt ca. 1442 km.
Unter dem 22.07.2018 traten die Zedenten ihre Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung an die Klägerin ab. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2021 unter Fristsetzung bis zum 03.06.2021 zur Zahlung von 1000,00 EUR auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Durchführung des Fluges nicht zum Endziel Düsseldorf, sondern zum Ausweichflughafen Köln/Bonn entspreche ungeachtet der sich anschließenden Busbeförderung einer faktischen Annullierung.
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AG Hannover, 17.12.2021 - Az: 535 C 4995/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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