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Fluggesellschaft muss Steuern und Gebühren auf Flugtickets offenlegen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Da im vorliegenden Fall die Fluggesellschaft die Höhe der Steuern, Gebühren und sonstigen Ticketnebenkosten in den Flugscheinen nicht gesondert ausgewiesen habe, versuchte die Klägerin vor Bezifferung des Anspruchs den entsprechenden Auskunftsanspruch im Wege der Stufenklage geltend zumachen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder dem Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen.

Die Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruchs liegen vor.

Die Klägerin bedarf zur Geltendmachung ihres Anspruchs der Auskunft der Beklagten, weil die Steuern und Gebühren entgegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 EG in den jeweiligen Buchungsbestätigungen der Beklagten nicht ausgewiesen sind und der Klägerin keine weiteren Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, die benötigten Auskünfte zu erhalten. Die Beklagte konnte nicht schlüssig darlegen, dass die Klägerin die benötigten Informationen ohne weiteres sich selbst verschaffen kann.

Die Beklagte hingegen ist zur Auskunftserteilung ohne weiteres möglich, da ihr bekannt ist, welche Steuer und Gebühren sie an die jeweiligen Zahlungsempfänger zu entrichten hat. Darüber hinaus sind diese Beträge Grundlage der Kalkulation des Flugentgelts, das sie von den jeweiligen Fluggästen erhebt. Diese Beträge der abzuführenden Steuern und Gebühren sind in den Datenbanken abrufbar und können ohne weiteres beziffert werden. In der Auskunftserteilung liegt auch keine unzumutbare Offenlegung ihrer Kalkulation, da es sich bei den Steuern und Gebühren um Fremdgeld handelt, das zu behalten der Beklagte nicht berechtigt ist. Im Übrigen ist die Beklagte gemäß Art. 23 Abs. 1 Verordnung 1008/2008 EG gerade zur unaufgeforderten Offenlegung verpflichtet. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich, dass eine unzumutbare Belastung der Beklagten gerade nicht besteht.

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Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiTheresia Donath

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