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Lärm- und Abgasbelästigungen durch Straßenverkehr als Reisemangel?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Erhebliche Lärm- und Abgasbelästigungen durch Straßenverkehr können einen Reisemangel darstellen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln in Höhe von insgesamt 116,20 Euro zu.

Die von der Klägerin und ihrem Ehemann für den Zeitraum vom 21.06.2021 bis zum 28.06.2021 für einen Betrag von 581,00 Euro gebuchte Ferienwohnung war im Sinne von § 651c BGB mängelbehaftet.

Die hier gerichtsbekannte Lärm- und Abgasbelästigung durch den Straßenverkehr an der viel befahrenen Ampel-Kreuzung sowohl tagsüber als auch in der Nacht stellt einen Mangel dar, auch wenn bei Buchung von Ferienwohnungen in Innenstädten ein gewisses Maß an Lärmbelästigung grundsätzlich als ortsüblich hinzunehmen ist.

Der hier vorsitzende Richter des erkennenden Gerichts kennt das Haus, in dem sich die streitbefangene Ferienwohnung befindet und den Ampel-Kreuzungsbereich, der unmittelbar vor und neben diesem Haus liegt sowie den dortigen, umfangreichen und insofern auch relativ lauten Straßenverkehr seit mehreren Jahrzehnten persönlich. Insofern ist dem erkennenden Gericht auch bekannt, dass die Klägerin und ihr Ehemann hier – sowohl am Tage als auch in der Nacht – nicht unerheblichen Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt waren.

Im Rahmen der geltend gemachten Minderungsansprüche hat die Beklagte für diesen aufgetretenen Mangel in Form der Lärmbelästigung auch einzustehen.

Die Beklagte hat nämlich in ihrem Internet-Angebot der Klägerin gegenüber mit den dort eingestellten Fotos (immer nur mit dem Blick auf das Wasser der Havel) und der Beschreibung, dass dieses Apartment einen „Wasserblick“ hat, nämlich den Gesamteindruck suggerierte, dass diese Ferienwohnung „nur“ an dem Fluss Havel liegt und somit hier zwar eine Umgebung in der Innenstadt, jedoch noch mitten in der Natur gegeben ist. Mit Recht durfte daher die Klägerin hier erwarten, dass es sich um eine Ferienwohnung am Wasser in einer ruhigen Lage Wasserlage handeln würde.

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