Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden, die ihr im Zusammenhang mit einem Skiunfall entstanden sind oder noch entstehen werden, bei dem es zu einem Zusammenstoß zwischen der Klägerin und dem Beklagten kam und sich die Klägerin einen doppelten Beckenbruch zuzog.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass gegen den Beklagten ein Anscheinsbeweis für eine fahrlässige Verursachung der Kollision durch einen Verstoß gegen Ziffer 3 der FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder spricht, den der Beklagte nicht entkräftet hat. Es bleibt dabei, dass der Beklagte eingeräumt hat, die Klägerin vor sich gesehen zu haben, was impliziert, dass er hinter der Klägerin fuhr. Dies wird mit dem Schriftsatz vom 10.01.2020 letztlich nochmals bestätigt, indem es dort heißt, es habe für den Beklagten ein ausreichender Abstand bestanden, die Klägerin zu überholen. Die Tatsache, dass der Beklagte die Klägerin überholen wollte, impliziert jedoch, dass er hinter der Klägerin fuhr, da er sie andernfalls nicht hätte überholen können. Damit bleibt es bei der Anwendung des Anscheinsbeweises.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass gegen den Beklagten ein Anscheinsbeweis für eine fahrlässige Verursachung der Kollision durch einen Verstoß gegen Ziffer 3 der FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder spricht, den der Beklagte nicht entkräftet hat. Es bleibt dabei, dass der Beklagte eingeräumt hat, die Klägerin vor sich gesehen zu haben, was impliziert, dass er hinter der Klägerin fuhr. Dies wird mit dem Schriftsatz vom 10.01.2020 letztlich nochmals bestätigt, indem es dort heißt, es habe für den Beklagten ein ausreichender Abstand bestanden, die Klägerin zu überholen. Die Tatsache, dass der Beklagte die Klägerin überholen wollte, impliziert jedoch, dass er hinter der Klägerin fuhr, da er sie andernfalls nicht hätte überholen können. Damit bleibt es bei der Anwendung des Anscheinsbeweises.
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