Der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der
Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, schließt die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe einer Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens grundsätzlich ein.
Die im Falle einer Annullierung zu erstattenden Flugscheinkosten schließen die Provision des Vermittlers nicht ein, wenn die Provision ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt wurde. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit das Luftfahrtunternehmen.
Für die Annahme von Wissen über die vom Vermittler erhobene Provision ist unerheblich, ob das Luftfahrtunternehmen konkrete Kenntnis von der Preisgestaltung hinsichtlich der streitgegenständlichen Buchung hatte.
Ist die Buchung durch einen vom Dachverband des Luftfahrtunternehmens autorisierten Vermittlungsagenten (hier: IATA-Agent) abgewickelt worden und ist sich das Luftfahrtunternehmen darüber im Klaren, dass die autorisierten Vermittlungsagenten üblicherweise eine Provision auf den Nettopreis aufzuschlagen pflegen, so reicht dieses Wissen für eine Hinzurechnung der erhobenen Provision zu den erstattungsfähigen Flugscheinkosten aus, selbst wenn das Luftfahrtunternehmen selbst in die finanziellen Abwicklungsmodalitäten nicht eingebunden ist und deshalb keine Kenntnis von den konkreten Preiskomponenten der Buchung besitzt.