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Boarding und Deboarding von Personen mit eingeschränkter Mobilität

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

In einem Berufungsverfahren entschiedenen Fall hatten die klagenden Eheleute bei einem Vermittler im Internet einen Flug von Frankfurt nach St. Petersburg mit Zwischenstopp in Budapest gebucht.

Die Umsteigezeit in Budapest betrug planmäßig 45 Minuten. Der Kläger ist auf einen Rollstuhl angewiesen. In Budapest durfte er erst nach allen anderen Passagieren aussteigen.

Die Eheleute verpassten ihren Anschlussflug und mussten für 227,27 Euro pro Person ein Ticket für einen Weiterflug nach St. Petersburg erwerben.

Sie verlangten von der Fluggesellschaft unter anderem Ersatz dieser Kosten.

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass den Klägern eine Erstattung der Kosten für die Anschlusstickets von Budapest nach St. Peterburg zustehe.

Zwar sei kein Rollstuhlbegleitservice gebucht worden. Ungeachtet dessen wäre die beklagte Fluggesellschaft aber verpflichtet gewesen, den Kläger zu unterstützen. Denn nach der Flugastrechteverordnung muss ein Luftfahrtunternehmen einer Person mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen – wie beispielsweise auch Kindern – Vorrang bei der Beförderung einräumen.

Das betrifft nicht nur das Boarding, sondern auch den Ausstieg, also das Deboarding:

Wenn der betreffende Fluggast ein besonderes Interesse daran hat, muss das Luftfahrtunternehmen ihn privilegiert aussteigen lassen. Im konkreten Fall hat die beklagte Fluggesellschaft jedenfalls beim Einstieg des Klägers erkannt, dass er auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Außerdem hat die im Prozess als Zeugin vernommene Flugbegleiterin bestätigt, dass der Kläger vergeblich um einen vorrangigen Ausstieg in Budapest gebeten hatte.

Die klagenden Eheleute traf auch kein Mitverschulden, weil sie ihre Umsteigezeit zu knapp bemessen hätten. Auch wenn sie langsamer seien als andere Passagiere, hätten sie nicht vorhersehen müssen, dass eine Umsteigezeit von 45 Minuten für sie zu kurz sei.


LG Frankfurt/Main, 23.06.2022 - Az: 2-24 S 173/21

ECLI:DE:LGFFM:2022:0623.2.24S173.21.00

Nachfolgend: BGH, 20.06.2023 - Az: X ZR 84/22

Quelle: PM des LG Frankfurt/Main

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