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Beeinträchtigungen wegen Corona sind vorhersehbar und berechtigen nicht zur kostenfreien Stornierung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Begleiterscheinungen, die in der seit dem Frühjahr 2020 das Weltgeschehen mitbeherrschenden Corona-Pandemie ihren Grund haben, können so lange keine erst nach Vertragsschluss erkennbar gewordenen unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB gesehen werden, so lange mit der Corona-Pandemie konkrete beeinträchtigende Gefahren für die sichere Durchführung der jeweils vereinbarten Reise noch zu erwarten sind.

Unter den Vorzeichen der Corona-Pandemie hat die Reisende erkennen können, dass sich die pandemische Sicherheitslage zu jeder Zeit an jedem Ort binnen kurzer Frist verbessern und verschlechtern konnte. So gesehen, hat in der Buchung einer Reise zu einem fernem Ort mit einem Vorlauf von mehr als zwei Monaten ein gewagtes Unterfangen gelegen, auf dessen Risiken sich die Klägerin zumindest unbewusst fahrlässig eingelassen hat.

Das mit einem solchen Wagnis-Geschäft verbundene wirtschaftliche Risiko hat allein die Reisende zu tragen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten nach Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag Rückerstattung des Reisepreises in Höhe restlicher 3.805,70 Euro.

Am 18. Oktober 2021 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Vertrag über eine Pauschalreise nach Madeira (Portugal) für die Zeit vom 29. Dezember 2021 bis zum 6. Januar 2022 zum Preis von 4.006,00 Euro. An der Reise sollten die an Diabetes 1 erkrankte Klägerin und deren Partner teilnehmen. Kurz vor Buchung der Reise waren die Einstufung von Portugal als Hochrisikogebiet durch das RKI aufgehoben und sämtliche hoheitlich angeordneten Covid-Beschränkungen am Reiseort vor Ort zurückgenommen worden. Nachtclubs und Bars waren nach Maßgabe einer 2G-Regelung wieder geöffnet worden.

Am 23. Dezember 2021 sprach das Auswärtige Amt für Portugal eine Reisewarnung aus. Das Reiseland wurde nun wieder als Hochrisikogebiet qualifiziert. Zugleich wurde für Reiserückkehrer eine zehntätige Quarantäne vorgeschrieben. Daraufhin erklärte die Klägerin am 24. Dezember 2021 gegenüber der Beklagten, die Reise zu stornieren.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sehen für den Fall des Rücktritts Folgendes vor: „5.1 Tritt der Reisende vor Reisebeginn von der Reise zurück […], verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Die Parteien vereinbaren hierfür folgende Stornopauschalen: Bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt werden dem Reisenden 40% des Reisepreises berechnet. Ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 70%, ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 90% und am Tag des Reiseantritts 95% des Reisepreises. Der Reisende ist berechtigt, die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen. […]“

Die Beklagte erstattete der Klägerin 5% des Reisepreises, das sind 200,30 Euro. Den restlichen Differenzbetrag von 3.805,70 Euro verlangt die Klägerin ebenfalls erstattet.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte könne keine angemessene Entschädigung verlangen. Denn im Unterschied zum Buchungszeitpunkt, in dem pandemiebedingte Beeinträchtigungen nicht mehr im Vordergrund gestanden hätten, habe sich im Rücktrittszeitpunkt durch das Auftreten der Omikron-Variante des Corona-Virus eine wesentlich andere Lage ergeben. Der vorerkrankten Klägerin und ihrem Partner sei unter diesen Umständen nicht mehr zuzumuten gewesen, die Reise anzutreten.

Die Beklagte macht geltend, es handle sich nicht um einen Fall des § 651h Abs. 3 BGB. Entscheidend sei, ob die Pandemie im Zeitpunkt der Buchung vorhersehbar gewesen sei. Das sei zu bejahen, da es die pandemische Lage seit dem 11. März 2020 gegeben habe und die Klägerin die Reise in der Pandemiesituation gebucht habe. Die Klägerin habe nicht voraussetzen können, dass die Pandemie zum Zeitpunkt der Reise beendet sein werde. Das Auftreten neuer Varianten des Corona-Virus schaffe nicht jedesmal aufs Neue einen unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand.

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