Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 404.766 Anfragen

Flugpreiserstattung an das Reisebüro?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Es tritt keine Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB ein, wenn der Flugreisende die Erstattung der Flugscheinkosten gem. Art. 8 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) begehrt, die Anspruchsverpflichtete in diesem Fall an ein Reisebüro erstattet.

Der Erstattungsanspruch der Flugscheinkosten nach der FluggastrechteVO ist ein gesetzlicher Anspruch des Fluggastes, der nicht einseitig durch die Verwendung von AGB abbedungen oder eingeschränkt werden kann.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art 2 b FluggastrechteVO auszuführenden Flüge wurden annulliert.

Die Klägerin wählte Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO, wonach die Flugscheinkosten vollständig zu erstatten sind.

Der Anspruch ist nicht nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Anspruchsinhaber ist gemäß Art. 5 Abs. 1 a, Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO der Fluggast. An die Klägerin ist unstreitig keine Zahlung erfolgt.

Auch durch die Zahlung der Beklagten von 1.342,72 USD, umgerechnet 1.219,98 €, an das Reisebüro ist keine Erfüllung eingetreten. Die Erstattung des Flugpreises an einen Dritten genügt nicht zur Erfüllung des Anspruchs nach Art. 5, 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus tz.de

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.
Verifizierter Mandant
Sehr umfassende und erschöpfende Rechtsauskunft erhalten, könnte nicht besser sein.
Thomas Heinrichs, Bräunlingen