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Fahrgastunfall in einem Linienbus

Reiserecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Kommt ein Fahrgast bei einem Bremsmanöver zu Fall, spricht bereits der erste Anschein dafür, dass er sich nicht ausreichend festgehalten hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Fahrgastunfalles in einem Linienbus geltend.

Die Klägerin fuhr mit dem Omnibus. Der Bus war zu diesem Zeitpunkt mit etwa 30 Personen besetzt. Der Fahrer des Busses musste eine Vollbremsung durchführen, um nicht mit einem Radfahrer zusammen zu stoßen, welcher unvermittelt auf die Busspur gefahren war. Der Radfahrer hatte bei seinem Fahrmanöver nicht auf den Verkehr geachtet. Zu einem Zusammenstoß des Busses mit dem Radfahrer kam es nicht.

Im Zeitpunkt der Bremsung saß die 75 Jahre alte Klägerin auf einem Sitzplatz im vorderen Bereich des Busses, linksseitig des Mittelgangs, in einer Vierersitzgruppe. Die Klägerin hielt sich auf ihrem Sitzplatz nicht fest. Ob sich an dem Sitzplatz der Klägerin ein Haltegriff befand, ist zwischen den Parteien streitig. Infolge der von dem Fahrer des Busses durchgeführten Vollbremsung schlug die Klägerin mit dem Hinterkopf an eine Festhaltestange und stürzte in den Mittelgang.

Die Klägerin behauptet, an dem von ihr gefundenen Sitzplatz habe sich kein Haltegriff befunden. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung vollumfänglich einstandspflichtig. Ein Verschulden ihrerseits liege nicht vor, da sie ihrer Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) bereits dadurch nachgekommen sei, dass sie sich auf einen Sitzplatz gesetzt habe. Darüber hinaus scheide ein Mitverschulden auch deshalb aus, weil sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich festzuhalten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

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