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Rücktritt vom Reisevertrag unter Berufung auf die Corona-Pandemie

Reiserecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Der Kläger buchte am 13.12.2019 bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei für den Reisezeitraum vom 10.10. bis zum 18.10.2020. Ausweislich der Buchungsbestätigung der Beklagten betrug der Gesamtreisepreis 2.508 €.

Der Kläger hat den vereinbarten Reisepreis vollständig an die Beklagte gezahlt.

Mit Erklärung vom 03.09.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag unter Berufung auf die Corona-Pandemie.

Der Kläger forderte die Rückzahlung des geleisteten Reisepreises. Die Beklagte wies die Stornierung des Reisevertrages zurück.

Der Kläger ist der Auffassung, dass aufgrund der mit der Corona-Pandemie verbundenen Unsicherheiten und Risiken zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt war. Insbesondere ergebe sich dies daraus, dass das Zielgebiet durchgehend vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft worden ist.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Stornierung des Klägers fünf Wochen vor Reisebeginn sei verfrüht erfolgt, zu diesem Zeitpunkt hätten keine Reisewarnungen für die Provinz Antalya vorgelegen. Die Reise hätte vom Kläger angetreten werden können.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung des für die gebuchte Reise in die Türkei gezahlten Reisepreises in Höhe von 2.508 € gemäß § 651 h Abs. 5 BGB verlangen.

Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Buchungsbestätigung belief sich der Reisepreis auf diese Höhe. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung bestätigt, dass der Kläger den Reisepreis in vollständiger Höhe erbracht hat. Soweit dort von einem Reisepreis von 1.586 € die Rede ist, ist dies offensichtlich auf ein Redaktionsversehen bei Abfassung der Klageerwiderung zurückzuführen, da der vollständige Reisepreis durch die Buchungsbestätigung belegt ist.

Die Beklagte ist zur Rückzahlung des vollständigen Reisepreises verpflichtet, und kann sich nicht auf einen Entschädigungsanspruch nach § 651 h Absatz 1 S. 3, Abs. 2 BGB berufen. Denn ein solcher Anspruch der Beklagten auf Entschädigung im Falle der Stornierung durch den Reisenden ist vorliegend gemäß § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Danach kann ein Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Urlaubsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen.

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