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Flugstornierung: Als Steuer und Gebühr kalkulierte Zuschläge sind zurückzuerstatten

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Nach § 23 Abs. 1 S. 3 Luftverkehrsdienste VO ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, vorab sowohl den Flugpreis als auch die Steuern und Gebühren als auch pauschal kalkulierte Kosten auszuweisen. Der Verbraucher soll Einblick in die Preisbildung erhalten.

Es ist im Falle der Stornierung eines Fluges der gesamte gegenüber dem Verbraucher als „Tax“ / Steuern ausgewiesene Betrag zurückzuerstatten.

Die Fluggesellschaft kann sich nicht nachträglich darauf berufen, dass sich in dem als „Tax“ ausgewiesen Betrag Fixkosten verbergen, die als Teil der Beförderungsleistung zu vergüten sind.

Soweit es zudem rechnerische Unklarheiten zwischen der Fluggesellschaft und dem Vermittler gibt, gehen diese nicht zu Lasten des Verbrauchers.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwischen dem Zeugen und der Beklagten bestand unter Vermittlung eines Internetportals ein Luftbeförderungsvertrag, den der Zeuge unstreitig wirksam storniert hat.

Der Fluggast kann den Luftbeförderungsvertrag, einen Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff BGB, bis zur Erbringung der Luftbeförderung jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen gem. § 648 BGB (§ 649 BGB a.F.). Hiervon hat der Kläger Gebrauch gemacht.

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AG Frankfurt/Main, 23.10.2018 - Az: 31 C 1820/18 (96)

ECLI:DE:AGFFM:2018:1023.31C1820.18.96.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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