Der Anwendungsbereich der
Fluggastrechte-VO ist ausgeschlossen für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Rückausnahmen bestehen, wenn das Luftfahrtunternehmen die Flugscheine im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme ausgegeben hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO).
Frau D. (im Folgenden: Zedentin) besaß eine bestätigte Buchung über je einen Sitzplatz für Flüge vom Flughafen Friedrichshafen über Frankfurt zum weniger als 1 500 km entfernten Flughafen Bremen (planmäßige Ankunft am 07.05.2019 um 18.10 Uhr) mit den Flugnummern 5 und 6.
Die Buchung der Flüge erfolgte einheitlich. Den Flugschein erwarb die Zedentin zu einem reduzierten Firmentarif. Der Firmentarif resultierte aus einer Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin der Zedentin – der Firma A. GmbH – und der Beklagten.
Als Sondertarif stand er der Mitarbeiterschaft der Arbeitgeberin der Zedentin ausschließlich für deren dienstlich veranlasste Reisen zur Verfügung. Die Flüge führte die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen aus.
Aufgrund der
verspäteten Ankunft des ersten Fluges 5 in Frankfurt verpasste die Zedentin ihren Anschlussflug nach Bremen. Die Zedentin wurde auf einen Alternativflug umgebucht und erreichte ihren Zielflughafen Bremen am 07.05.2019 um 22.30 Uhr mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden.
Am 23.05.2019 trat die Zedentin ihre Forderung gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 25.5.2019 verlangte die Klägerin eine Zahlung von „250 € innerhalb von 14 Tagen“ wegen der „aufgetretenen Flugstörung und gemäß
Art. 7 [Fluggast-VO]“. Die Beklagte kam der Zahlungsaufforderung weder innerhalb der gesetzten Frist noch im weiteren Verlauf nach.
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