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Ausgleichszahlung wegen einer Flugannullierung auch während der Corona-Pandemie

Reiserecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Klägerin begehrt eine Ausgleichszahlung wegen einer Flugannullierung aus abgetretenem Recht.

Herr D. N. und Herr G. T. buchten für den 09.03.2020 den von der Beklagten durchzuführenden Flug 111 von Frankfurt (am Main) nach Bilbao. Planmäßig sollte der Flug 111 am 09.03.2020 um 15:00 Uhr in Frankfurt (am Main) starten und um 17:05 Uhr in Bilbao landen. Der Flug 111 wurde annulliert. Über die Annullierung des Fluges wurden Herr D. N. und Herr G. T. weniger als sieben Tage vor Abflug informiert. Mit der angebotenen Ersatzbeförderung mit 111 erreichten sie ihr Ziel mit einer Verspätung von 5 Stunden und 55 Minuten.

Die Distanz zwischen Frankfurt (am Main) und Bilbao beträgt 1.152 km.

Herr D. N. und Herr G. T. traten ihre Ansprüche auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.02.2004 (VO) an die Klägerin ab.

Mit Schreiben vom 07.04.2020 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.04.2020 zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs auf.

Die Beklagte behauptet, sie habe den streitgegenständlichen Flug aufgrund der Covid-19-Pandemie annulliert, auch wenn dieser nicht von einem behördlichen Verbot oder einer Restriktion betroffen gewesen sei. Sie habe Anfang März 2020 einen Sonderflugplan entwickelt, der laufend angepasst worden sei. Durch den Sonderflugplan sei beabsichtigt gewesen, sowohl die Crews vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen als auch die wirtschaftliche Existenz der Beklagten zu sichern. Die Aufrechterhaltung des Flugplans sei unter wirtschaftlichen Aspekten nicht zumutbar gewesen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 500,00 € aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii), 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.02.2004 (VO), § 398 BGB. Der von den Zedenten bei der Beklagten gebuchte Flug 111 am 09.03.2020 von Frankfurt (am Main) nach Bilbao wurde annulliert und die Zedenten wurden über die Annullierung von der Beklagten weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit informiert.

Mit der angebotenen Ersatzbeförderung erreichten die Zedenten ihr Ziel mit einer Verspätung von 5 Stunden und 55 Minuten. Aufgrund der Entfernung zwischen Frankfurt (am Main) und Bilbao von weniger als 1.500 km ergibt sich nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) VO ein Anspruch der Zedenten in Höhe von jeweils 250,00 €, den diese an die Klägerin abgetreten haben.

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Martin BeckerAlexandra KlimatosHont Péter Hetényi

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