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Systemfehler beim Reisepreis: Kann der Reisende Mehrkosten für erneute Buchung verlangen?

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Im vorliegenden Fall verlangte ein Ehepaar die Erstattung von Mehrkosten, die durch eine erneute Buchung einer Reise entstanden sind, nachdem der Reiseveranstalter den zuvor bei ihr gebuchten Reisevertrag angefochten hat.

Die Ehefrau hatte zunächst am 11.01.2018 für sich und ihre Familie eine Pauschalreise nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug mit Hotelaufenthalt im Sofitel Dubai The Palm Dubai, Beach/City zu einem Preis von 6.404,00 € in einem Reisebüro beim Reiseveranstalter gebucht.

Am 30.01.2018 erklärte der Veranstalter gegenüber der Ehefrau vermittelt über das Reisebüro die Anfechtung des Reisevertrages wegen eines Erklärungsirrtums bedingt durch einen Systemfehler. Der Veranstalter bot die Reise zu dem nunmehr als korrekt angegebenen Reisepreis von 9.215,00 € an. Das Ehepaar nahm das Angebot nicht an. Die Familie buchte daraufhin bei einem anderen Reiseveranstalter unter dem 03.03.2018 eine neue Reise nach Varadero zu einem Preis von 9.204,00 €.

Der Kläger begehrte nunmehr die Differenz zwischen dem ursprünglichen Reisepreis und dem nunmehr aufgewendeten Reisepreis.

Der Reiseveranstalter wand ein, dass die ursprüngliche Preisberechnung durch einen Eingabefehler, der einen Systemfehler nach sich gezogen habe, bedingt gewesen. Es seien zunächst falsche Daten ins System eingegeben worden. Hierdurch habe das System bei der Berechnung des Preises einen falschen Preis errechnet. Der Fehler sei erst Ende Januar bemerkt worden. Ohne Systemfehler wäre der korrekte Preis der Reise 9.215,00 € gewesen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Aspekt weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mehrkosten zu.

Die Beklagte hat den Reisevertrag wirksam gemäß §§ 119,121 BGB wegen eines Erklärungsirrtums angefochten. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, die Reise, wie vor der Anfechtungserklärung vereinbart, zu erbringen und ist nicht verpflichtet die Mehrkosten durch eine erneute Buchung oder die Differenz zwischen irrtümlichem und korrektem Preis zu erstatten.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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