Für ein Festhalten an der 14-tägigen Dauer der Einreisequarantäne für einen vollständig geimpften Rückkehrer aus einem Virusvariantengebiet besteht dann kein sachlich gerechtfertigter Grund, wenn die Einstufung des Gebiets wenige Tage nach der Einreise in Hochinzidenzgebiet geändert wird, und der Betroffene die Voraussetzungen für eine Beendigung der für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten geltenden Quarantäne erfüllt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch auf Feststellung, dass die Absonderungspflicht nicht besteht, glaubhaft gemacht.
Wegen der Herabstufung des Vereinigten Königreichs vom Virusvariantengebiet in ein Hochinzidenzgebiet drei Tage nach der Einreise des Antragstellers ist die Fortdauer der Absonderungspflicht im konkreten Einzelfall rechtswidrig, weil sie zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber solchen Personen führt, die nach erfolgter Herabstufung zum Hochinzidenzgebiet eingereist sind.
Die CoronaEinreiseV differenziert bei den Risikogebieten zwischen Hochinzidenzgebiet und Virusvariantengebiet (§ 2 Nr. 3 CoronaEinreiseV) und knüpft unterschiedliche Rechtsfolgen an die Einreise vollständig geimpfter Personen aus solchen Gebieten. Im Ausgangspunkt sind Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinreiseV verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum nach § 4 Abs. 2 CoronaEinreiseV abzusondern. Der Begriff des Risikogebiets umfasst gemäß § 2 Nr. 3 CoronaEinreiseV auch Hochinzidenzgebiete und Variantengebiete. Die jeweilige Einstufung wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt und vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlicht. Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet beträgt die Absonderungsdauer unabhängig davon, ob die einreisende Person genesen, geimpft oder negativ getestet ist, 14 Tage ohne Möglichkeit einer Verkürzung (§ 4 Abs. 2 Satz 5 CoronaEinreiseV). Die Anwendung von Ausnahmevorschriften ist größtenteils ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 CoronaEinreiseV). Weniger streng sind die Vorgaben für die Absonderungsdauer bei der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Corona Einreise V endet die Pflicht zur Absonderung für genesene oder geimpfte Personen dann, wenn diese den Genesenennachweis oder den Impfnachweis an die zuständige Behörde übermitteln. Außerdem ist im Falle der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet das „Freitesten“ durch Übermittlung eines negativen Testnachweises möglich, wenn die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3 CoronaEinreiseV).
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.