Eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG scheidet aus, wenn die Einreise über einen sicheren Drittstaat erfolgt. In diesem Fall ist allein auf die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG abzustellen.
Flüchtlingsschutz ist zu gewähren, wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Homosexuelle Personen sind als solche Gruppe anzusehen, wenn staatliche Strafnormen oder gesellschaftliche Rahmenbedingungen spezifisch gegen sie gerichtet sind. Dabei ist maßgeblich, ob Kriminalisierung, Strafverfolgung oder erhebliche Diskriminierungen drohen.
Die erforderliche Prognose hat sich an dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu orientieren. Droht bei einer Rückkehr eine ernsthafte Menschenrechtsverletzung, ist Flüchtlingsschutz zu gewähren. Nach unionsrechtlichen Vorgaben kann nicht verlangt werden, dass Betroffene ihre sexuelle Orientierung verbergen oder Zurückhaltung beim Ausleben üben.
Bestehen landesweite Strafvorschriften und gesellschaftliche Repressionen, ist von einer Verfolgungsgefahr auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheidet aus, wenn die Bedrohung im gesamten Staatsgebiet besteht und staatlicher Schutz nicht gewährleistet ist.
Die Anerkennung als Flüchtling geht subsidiären Schutzgründen oder nationalen Abschiebungsverboten vor. Mit der Zuerkennung entfällt zugleich die Grundlage für Abschiebungsandrohungen und Einreiseverbote.