Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 402.289 Anfragen

Abstufung Corona-Risikogebiet verkürzt Quarantäne

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Rückstufung zu einem Hochinzidenzgebiet verkürzt die Quarantänedauer einer geimpften Person, die aus einem Virusvariantengebiet zurückgekehrt ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die (zweifach geimpfte) Antragstellerin kehrte am 3. Juli 2021 (negativ getestet) aus Portugal zurück, das zu diesem Zeitpunkt als Virusvariantengebiet eingestuft gewesen ist. Seit dem 7. Juli 2021 wird das Land nach der geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes (nur) als Hochinzidenzgebiet eingeordnet.

Nach ihrer Rückkehr wurde die Antragstellerin vom Gesundheitsamt informiert, dass sie sich in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben habe.

Dagegen wandte sie sich mit einem Eilantrag und machte geltend, die Herabstufung zu einem Hochinzidenzgebiet während der Zeit der Absonderung müsse zu deren Verkürzung führen.

Das Verwaltungsgericht stellte im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass die Antragstellerin nicht mehr absonderungspflichtig ist.

Aus den maßgeblichen Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung und ihrer Begründung ergebe sich zwar nicht, dass sich die Absonderungszeit reduziere, wenn während begonnener Quarantäne eine Abstufung des Ausreiselandes vom Virusvariantengebiet zum Hochinzidenzgebiet erfolge.

Der Verordnungsgeber betone ausdrücklich die Maßgeblichkeit der Einstufung als Risikogebiet zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland und lasse nachträgliche Umstände wie eine Rückstufung unerwähnt. Er verfolge mit der Absonderungspflicht das Ziel, die weitere Verbreitung des Virus nach Einreise aus Risikogebieten, insbesondere aus Virusvariantengebieten, zu verlangsamen.

Jedoch erscheine eine Aufrechterhaltung der Absonderung ab dem Zeitpunkt der Abstufung nicht mehr vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ohne erkennbaren sachlichen Grund bestehe eine Benachteiligung gegenüber Personen, die erst im Anschluss an die Rückstufung von Portugal als Hochinzidenzgebiet nach dem 7. Juli 2021 in die Bundesrepublik eingereist seien.

Weil vermutlich lediglich die zunehmende Verbreitung der sog. Deltavariante auch im Bundesgebiet zur Abstufung von Portugal geführt habe, sei ab diesem Zeitpunkt eine besondere Gefährlichkeit von Rückkehrern aus diesem Land nicht mehr anzunehmen.


VG Mainz, 14.07.2021 - Az: 1 L 504/21.MZ

Quelle: PM des VG Mainz

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus nordbayern.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)

sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...
Verifizierter Mandant