Vorliegend war zwischen den Parteien strittig, ob es erforderlich gewesen ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um die Rückzahlung des
Reisepreises für eine wegen der Corona-Pandemie
stornierten Reise schnellstmöglich zu erwirken.
Das Gericht war im vorliegenden Fall der Ansicht, dass dies nicht der Fall war und führte aus:
Dem Kläger steht kein Ersatz der Gebühren des mit einer vorgerichtlichen Tätigkeit beauftragten Rechtsanwalts gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu. Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kläger gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensgeringhaltung gemäß § 254 Abs. 2 BGB verletzt. Die Schadensminderungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 BGB ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der dann eingreift, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Minderung ergreifen würde.
Im vorliegenden Fall war der Kläger gehalten, mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts abzuwarten, um der Beklagten zunächst Gelegenheit zu geben, ihre Ankündigung auf Rückzahlung des Reisepreises auch umzusetzen.
Zwar schuldete die Beklagte die Rückzahlung des Reisepreises, nachdem der Kläger am 15.3.2020 wegen der Corona-Pandemie von dem
Reisevertrag zurückgetreten war (§§
651h Abs. 1 und 3, 346 BGB). Die Beklagte hat den Rücktritt des Klägers auch akzeptiert, indem sie dem Kläger am 16.3.2020 eine Abrechnung übersandt hat, in der der Reisepreis als Guthaben ausgewiesen wird.
Gemäß § 651h Abs. 5 BGB schuldete die Beklagte die Rückzahlung unverzüglich, auf jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt.
Auch wenn die Beklagte danach gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug geraten ist, war es gleichwohl aus der Sicht eines ordentlichen und verständigen Menschen nicht erforderlich, am 5.4.2020 einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um diesen mit der vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruches zu beauftragen.
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