Die Fluggesellschaft kann gem.
Art. 17 des Montrealer Übereinkommens Schadenersatz schulden, wenn ein Passagier durch den von einer Stewardess durch den Gang geschobenen Getränkewagen verletzt wird und die Verletzung auf einer Unachtsamkeit der Stewardess beruht.
In einem solchen Fall besteht ein spezifischer innerer Zusammenhang zwischen der Schadensursache und dem Betrieb des Luftfahrzeugs.
Art. 17 des Montrealer Übereinkommens dient dem Schutz des Fluggastes vor spezifischen Gefahren für sein Leben oder seine körperliche Integrität, die aus den technischen Einrichtungen und sonstigen sachlichen Gegebenheiten der Luftbeförderung resultieren. Für eine mögliche Haftung ist es daher ausreichend, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das sich aus der typischen Beschaffenheit oder den Zustand eines Luftfahrzeugs oder einer beim Ein- oder Aussteigen verwendeten luftfahrttechnischen Einrichtung ergibt. Dies ist auch bei einer Verletzung durch einen Getränkewagen der Fall.