Vorliegend war zwischen den Parteien strittig, ob es erforderlich gewesen ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um die Rückzahlung des
Reisepreises für eine wegen der Corona-Pandemie stornierten
Reise schnellstmöglich zu erwirken.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagte.
Gemäß
§ 651h Abs. 5 BGB hätte die Beklagte infolge des am 13.03.2020 erfolgten Rücktritts von dem streitgegenständlichen
Pauschalreisevertrag bis spätestens 27.03.2020 den Reisepreis an den Kläger zurückzahlen müssen.
Mit Ablauf des 30.03.2020 ist auch Verzug eingetreten, denn es ist der Beklagten nicht gelungen, das Unterbleiben der Zahlung hinreichend i. S. d. § 286 Abs. 4 BGB zu entschuldigen.
Es kann weiter nicht davon ausgegangen werden, dass die Einschaltung eines Inkassounternehmens bzw. Rechtsdienstleisters nicht erforderlich i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gewesen wäre, nachdem die Beklagte zunächst von sich aus Zahlung angekündigt hatte. Das Schreiben der Beklagten vom 14.07.2020 erreichte den Kläger offensichtlich erst nach Einschaltung eines Rechtsanwalts, welcher sich bereits mit Schreiben vom 07.07.2020 an die Beklagte gewandt hatte.