Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.944 Anfragen

Keine Stornogebühren bei Rücktritt von Pauschalreise wegen COVID-19

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Zwar steht dem Reiseveranstalter im Fall des Rücktritts vor Reisebeginn eine angemessene Entschädigung zu, mit der ergegenüber dem Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung aufrechnen kann. Dieser Entschädigungsanspruch entfällt jedoch, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Epidemien und Pandemien - wie auch die Covid-19-Pandemie - sind im Ausgangspunkt unvermeidbare außergewöhnliche Umstände.

In Bezug auf die Covid-19-Pandemie kommt es für die Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorlag, darauf an, ob die Gegebenheiten zum Rücktrittszeitpunkt bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sind, die es erwarten lassen, dass die Beeinträchtigungen auch im Zeitpunkt der Reise bestehen. Es verbietet sich jede schematische Betrachtung, maßgeblich sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 651 h Abs. 1 BGB kann der Reisende vor Beginn der Reise - auch grundlos - jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Dem Reisenden steht denn steht in diesem Fall die Rückzahlung des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen zu, 651 h Abs. 5 BGB. Der Kläger hat am 16.03.2020 die Reise storniert.

Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Zwar steht der Beklagten als Reiseveranstalterin im Fall des Rücktritts vor Reisebeginn eine angemessene Entschädigung zu, mit der sie gegenüber dem Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung aufrechnen kann, § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


AG Aschaffenburg, 18.01.2021 - Az: 126 C 1267/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Zeitung 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Ich wurde innerhalb kürzester Zeit hervorragend beraten, vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung . Mit herzlichen Grüßen Dirk Beller
Verifizierter Mandant