Die Antragsteller beantragen die vorläufige Außervollzugsetzung des § 1 der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung - EQV).
Zur Begründung ihres Antrags tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, Eigentümer eines Hauses in Istrien zu sein, wo sie sich vom 27. März bis 10. April 2021 aufgehalten hätten. Seit ihrer Rückkehr nach Bayern befänden sie sich in häuslicher Quarantäne, obwohl die 7-Tage-Inzidenz in Istrien am 10. April 2021 bei nur 55,5 gelegen habe.
Der Einreise-Quarantäneverordnung fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Die gesunden Antragsteller erfüllten nicht die Anforderungen an einen Ansteckungsverdacht (§ 2 Nr. 7 IfSG). Die Anordnung zur Selbstquarantäne erweise sich als unverhältnismäßiger Eingriff in die verfassungsmäßig garantierten Rechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), in den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in die europarechtliche Freizügigkeit (Art. 21 Abs. 1 AEUV).
Die Einstufung des gesamten Gebiets Kroatiens als Risikogebiet sei willkürlich. Innerhalb Deutschlands ergebe sich eine risikogebietsähnliche Ausgangslage. Als Eigentümer eines Hauses in Istrien stelle sich die Lebens- und Wohnlage der Antragsteller nicht anders dar als in Deutschland selbst. Die Maßnahme sei nicht erforderlich, da es gleich geeignete Mittel zur Infektionseindämmung gebe. Die Möglichkeit einer „Freitestung“ nach fünf Tagen ändere daran nichts. Die Quarantäneverpflichtung sei auch unangemessen. Das Ansteckungsrisiko in Deutschland sei ungleich höher.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor.
Die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Normenkontrollantrags gegen die Regelung des § 1 EQV sind unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO bei summarischer Prüfung als offen anzusehen. Eine Folgenabwägung geht zulasten der Antragsteller aus.
Der Senat verweist zur Begründung auf die Beschlüsse vom 2. März 2021 (Az: 20 NE 21.570), vom 3. Dezember 2020 (Az:
20 NE 20.2749) und vom 28. September 2020 (Az: 20 NE 20.2142). Die dortigen Erwägungen gelten weiterhin.
Der Senat hat ausdrücklich offengelassen, ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Satz 1 IfSG erfüllt sind und vom Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der EQV ausgegangen werden kann. Daran wird trotz der sich zuletzt ausbreitenden besorgniserregenden Virusmutationen (VOC) mit potenziell leichterer Ansteckungsmöglichkeit und möglicherweise schwereren Krankheitsverläufen festgehalten.
Nach der Aufnahme des Begriffes der Risikogebiete in § 2 Nr. 17 IfSG (vgl. Art. 1 Nr. 2b des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020, BGBl I S. 2397) hat der Bundesgesetzgeber nun den Weg eröffnet, im Wege einer Bundesverordnung eine Absonderungspflicht für Einreisende allein an ihre Rückkehr aus Risikogebieten anzuknüpfen.
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