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Corona: Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung bleibt in Kraft

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag abgelehnt, die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller hält sich derzeit an seinem Zweitwohnsitz in Spanien auf und möchte nach Bayern zurückreisen. Spanien ist derzeit als Risikogebiet eingestuft.

Nach der EQV besteht bei Einreisen aus einem Risikogebiet die Pflicht, sich in eine zehntägige häusliche Quarantäne zu begeben. Bei Vorliegen eines negativen Coronatests kann die Quarantäne entsprechend früher beendet werden. Eine Testung auf eine Infektion ist nach den Vorschriften der EQV frühestens fünf Tage nach der Rückkehr nach Bayern möglich.

Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat hat den Antrag des Antragstellers auf einstweilige Außervollzugsetzung der Quarantänepflicht abgelehnt. Es sei offen, ob die Anordnung der Quarantäne rechtmäßig sei. Eine Quarantäne setze voraus, dass die betroffene Person ansteckungsverdächtig sei. Im Hauptsacheverfahren müsse geklärt werden, ob allein die Rückkehr aus einem Gebiet mit einer bestimmten 7-Tages-Inzidenz eine Person zum Ansteckungsverdächtigen mache.

Bei der deshalb erforderlichen Folgenabwägung überwiege das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit vieler Menschen das Interesse der Betroffenen, sich nicht in Quarantäne begeben zu müssen.

Gegen den Beschluss des VGH Bayern gibt es kein Rechtsmittel.


VGH Bayern, 03.12.2020 - Az: 20 NE 20.2749

Quelle: PM des VGH Bayern


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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