Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um den Anspruch auf eine
EU-Ausgleichszahlung, nachdem es zu einer erheblichen
Flugverspätung - 5 Stunden und 40 Minuten - gekommen war. Der vorangegangene Flug, welcher für den Vortrag vorgesehen war, konnte nämlich erst mit deutlicher Verspätung starten, da die Startbahn wegen eines geplatzten Reifens eines anderen Flugzeugs gesperrt war.
Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung einer Ausgleichszahlung und verwies darauf, dass beim frühestmöglichen Start des vorangegangenen Flugs die Flugdienstzeit der Crew abgelaufen gewesen wäre. Daher war es zum Entscheidungszeitpunkt erforderlich gewesen, diesen Flug auf den Folgetag zu verschieben.
Weiterhin wand die Fluggesellschaft ein, das man Subcharteranfragen an andere Luftfahrtunternehmen gerichtet habe. Sämtliche Anfragen seien jedoch negativ beschieden worden. Ein eigenes Flugzeug habe nicht zur Verfügung gestanden. Ein Reservefluggerät sei bereits anderweitig im Einsatz gewesen.
Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung, dass es sich vorliegend um einen außergewöhnlichen, die Fluggesellschaft entlastenden, Umstand gehandelt habe, wurde Berufung eingelegt.
Auch wenn der Reifendefekt als außergewöhnlicher Umstand anzusehen ist, so hätte die Fluggesellschaft sich nicht nur am Vortrag, sondern auch am Morgen um einen Subcharter bemühen müssen. Insoweit war nach Ansicht der Kläger nicht von ausreichenden Bemühungen auszugehen.
Das Gericht hielt den Einwand indes nicht für zutreffend und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Ein Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung bestand mithin nicht und führte aus:
Die am Endziel eingetretene Ankunftsverspätung beruhte auf einem außergewöhnlichen Umstand. Dieser Defekt des Fluggeräts des anderen Luftfahrtunternehmens beruhte auch kausal auf der Verzögerung des streitgegenständlichen Fluges.
Soweit nach dem BGH jedenfalls Umstände, die „am selben Tag“ bei vorangegangenen Flügen aufgetreten sind, eine Annullierung bzw. Verzögerung eines nachfolgenden Fluges rechtfertigen können, kann ein Datumswechsel allein die Kausalität nicht unterbrechen. Vielmehr kann es ausschließlich darauf ankommen, ob zwischen dem Umstand und dem betroffenen Flug eine bestimmte Zeitspanne gewahrt ist. Eine Zeitspanne von 24 Stunden erachtet die Kammer als angemessen. Würde man dagegen an einen kalendarischen Tag anknüpfen, hinge es von Zufälligkeiten ab, ob zwischen 2 Flügen ein Datumswechsel liegt oder nicht.
Vorliegend lag zwischen der durch den Reifendefekt des anderen Fluggeräts bedingten Verzögerung des planmäßigen Abfluges des Vor-Fluges und der Verspätung des am Morgen des Folgetags eingeplanten streitgegenständlichen Fluges ein zeitlicher Zwischenraum von weniger als 24 Stunden. Mithin konnte sich der Defekt des anderen Fluggeräts noch auf die Ankunftsverzögerung des streitgegenständlichen Fluges auf Rhodos als außergewöhnlicher Umstand auswirken.
Zudem hat die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verzögerung am Ankunftsort i.S.d.
Art. 5 Abs. 3 VO zu vermeiden.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Luftfahrtunternehmen zwar im Einzelfall gehalten sein, verfügbare Fluggeräte Dritter zu chartern, um eine Ankunftsverspätung oder Annullierung zu vermeiden (vgl. BGH, 12.6.2014 - Az:
X ZR 121/13).
Zunächst genügte die Beklagte ihrer Fluggesellschaft, indem sie vorgetragen hat, Subcharteranfragen gestellt zu haben, die negativ beschieden worden seien. Auch eigene Kapazitäten seien nicht vorhanden gewesen.
Solche Rechtsfehler in der Beweiswürdigung lagen im konkreten Fall nicht vor.
Der Einwand, das nicht noch einmal am Morgen Subcharter angefragt wurden, greift nicht durch. Angesichts des Umstandes, dass bei den Anfragen in der Nacht keine positiven Ergebnisse erzielt werden konnten, erschien eine weitere Anfrage am Morgen offensichtlich aussichtslos, weil sich an der konkreten Situation (Sommerflugplan, Wochenende) nichts verändert hatte.