Es besteht nach Annullierung eines vorab bezahlten Fluges - hier von Bremen nach Wien - gemäß
Art. 5 Ia;
8 I a der
Verordnung (EG) Nr. 261/04 ein Rückzahlungsanspruch.
Die Fluggesellschaft hat vorliegend mit Schriftsatz vom 21.01.2021 eingeräumt, dass die Ticketkosten bislang nicht erstattet wurden.
Es kommt nicht darauf an, dass die Buchung ursprünglich über ein
Reisebüro erfolgte. Dass der Kunde seine Flugbuchung durch einen Vertreter vornehmen ließ (vgl. § 164 ff. BGB) und der geschuldete Ticketpreis über die Kontoverbindung des den Flug vermittelnden Reisebüros geleistet wurde (vgl. §§ 267, 278 BGB), ist unerheblich. Denn das Reisebüro ist nicht „Fluggast“ im Sinne des Art. 8 der Verordnung gewesen, sondern hat im Rahmen der Buchung offenkundig für den Buchenden gehandelt; nur dieser sollte befördert werden und wurde dementsprechend in der Buchungsbestätigung als Passagier benannt.
Entsprechend ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte die Fluggesellschaft vorgerichtlich binnen 7 Tagen den Ticketpreis zumindest auf die bekannte Kontoverbindung des Reisebüros erstatten müssen, ggf. mit dem Vermerk im Verwendungszweck: Buchung (..), Erfüllung ggü. Passagier (..) (vgl. §§ 362 II, 185 BGB). Im Übrigen hätte die Fluggesellschaft die Kontoverbindung ihres Passagiers erfragen können, um sodann unmittelbar an den „Fluggast“ als Anspruchsinhaber leisten zu können (§ 362 I BGB).
Zu beachten ist hierbei jedoch, dass eine etwaige Vermittlungsgebühr des Reisebüros dem Anspruch nach Art. 8 der Verordnung nicht unterfällt.