Will ein Reisender, der von seiner Reise wegen einer unerwartet schweren Erkrankung zurückgetreten ist, die angefallenen Stornokosten von seiner Reiserücktrittsversicherung erstattet bekommen, so muss er vollständige Angaben zum Krankheitsverlauf machen. Dies umfasst Angaben dahingehend, welche konkreten Symptome wann und in welcher Intensität vorlagen.
Es genügt nicht, wenn sich der Versicherungsnehmer wie im vorliegenden Fall darauf beruft, dass er wegen Ehescheidung und polizeilicher Entfernung aus der Ehewohnung an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe und daher „völlig fertig“ war.
Die Angaben des Versicherungsnehmers müssen es der Versicherung gestatten, zu beurteilen, ob der Reiseantritt im konkreten Fall objektiv unzumutbar war. Dies war hier nicht der Fall, so dass eine Schadensregulierung abgelehnt werden durfte.
Es genügt nicht, wenn sich der Versicherungsnehmer wie im vorliegenden Fall darauf beruft, dass er wegen Ehescheidung und polizeilicher Entfernung aus der Ehewohnung an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe und daher „völlig fertig“ war.
Die Angaben des Versicherungsnehmers müssen es der Versicherung gestatten, zu beurteilen, ob der Reiseantritt im konkreten Fall objektiv unzumutbar war. Dies war hier nicht der Fall, so dass eine Schadensregulierung abgelehnt werden durfte.
AG Hamburg, 25.06.2020 - Az: 923 C 134/19
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