Die Corona-Pandemie stellt einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne des
§ 651 h Abs. 3 BGB dar. Hat ein Reisender aus diesem Grund seinen Rücktritt von einer
Kreuzfahrtreise erklärt, so kann der
Reiseveranstalter dem Reisenden keine
Storno-Gebühren in Rechnung stellen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Reisenden hatten für Februar 2020 eine Kreuzfahrt in Asien gebucht, traten dann aber wegen der sich ausbreitenden Covid-19-Infektionen zwei Tage vor Reisebeginn vom
Reisevertrag zurück.
Der Reiseveranstalter war der Ansicht, dass ihm in diesem Fall Stornogebühren zustehen, die Reisenden sahen sich zum kostenfreien Rücktritt berechtigt.
Das in der Sache befasste Gericht bestätigte die Auffassung der Reisenden. Liegen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen, so ist der Reisenden zum kostenfreien Reiserücktritt berechtigt.
Das Gericht war der Ansicht, dass solche Umstände für den ostasiatischen Raum für den Zeitraum der Kreuzfahrt vorlagen. Bereits aus der Tagespresse ergaben sich zum Zeitpunkt des Rücktritts ersichtlich Gefahrenmomente einer Virus-Pandemie, dies es unzumutbar machten, Kreuzfahrt außerhalb Europas mit ungewisser ärztlicher Versorgung und der Gefahr einer Schiffsquarantäne anzutreten.