Begehrt ein Beherbergungsbetrieb für seine Übernachtungsgäste Parkausweise für die Dauer der Beherbergung (Urlauberparkausweise), ohne die Übernachtungsgäste oder die Kfz-Kennzeichen vorab konkret zu benennen, verlangt er dies nicht für einen bestimmten Einzelfall i.S.d.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 StVO, sondern für einen unbestimmten Personenkreis.
Die Erteilung von Blanko-Ausnahmegenehmigungen „auf Vorrat“ ohne vorherige Benennung der berechtigten Personen/Kfz ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht zulässig.