Der Anspruch auf
EU-Ausgleichszahlung nach einer Flugannullierung besteht auch trotz der von der Fluggesellschaft vorgetragenen außergewöhnlichen Umstände, nämlich dem pauschalen Verweis auf die Covid19-Pandemie.
Hierzu führte das Gericht aus:
Keine Ausgleichszahlung ist zu leisten, wenn sich das jeweilige ausführende Luftfahrtunternehmen auf das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FlugVO berufen kann. Hiernach ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen nach Art. 7 FlugVO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Außergewöhnliche Umstände sind dabei solche Umstände, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und sich durch dieses auch nicht beherrschen lassen. Erfasst werden nur solche Umstände, die aus den gewöhnlichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs besonders herausragen. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ist das Luftfahrtunternehmen.
Unter Berücksichtigung des normativen Inhalts von Art. 5 Abs. 3 FlugVO hat das Luftfahrtunternehmen zudem darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es diesem selbst bei Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht ohne untragbare Opfer möglich gewesen wäre, den außergewöhnlichen Umstand wie auch die Annullierung bzw. die drei Stunden übersteigende Verspätung zu vermeiden (vgl. EuGH, 04.05.2017 - Az:
C-315/15).
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.