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Umfang des Verbots zahlungsmittelabhängiger Gebühren: Sind Rabatte für wenig verbreitete Zahlungswege zulässig?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um das internetportal www.opodo.de, über das Reiseleistungen gebucht werden können. Wenn ein Kunde auf der Internetseite eine Flugreise bucht, konnte er im August 2018 unter verschiedenen Zahlungsmethoden auswählen, u. a. „Visa“, „Mastercard“, „Giropay“ oder „Sofortüberweisung“. Bei Benutzung der Karten „Visa Entropay“ und „Viabuy Prepaid Mastercard“ erhob opodo einen niedrigeren Gesamtpreis im Vergleich zu den übrigen Zahlungsmitteln.

Der Preis beinhaltete einen Rabatt von 42,80 € bzw. 44,22 € bei Nutzung der Karten „Viabuy Prepaid Mastercard“ bzw. „Visa Entropay“ und erschien bei den Suchergebnissen, wenn im Rahmen der gewählten Zahlungsart „günstigste“ eingestellt war. Diese Zahlungsart war von der Beklagten voreingestellt. Wenn man diesen Flug auswählte und im Rahmen der Zahlung nicht die Karten „Visa Entropay“ bzw. „Viabuy Prepaid Mastercard“ wählte, sondern die hier streitgegenständlichen Zahlungsarten („Visa“, „Mastercard“, „giropay“ bzw. „Sofortüberweisung“) erhöhte sich der Flugpreis.

Eine zusätzliche Gebühr für die Benutzung bestimmter Zahlungsarten ist jedoch nichtig, auch wenn diese als Vergünstigungen für andere Zahlungsmethoden dargestellt werden.

Denn wenn wie vorliegend die Kosten als Standard mit der rabattierten Zahlungsmethode berechnet werden, und dem Verbraucher so angezeigt werden, sehen die zusätzlichen Kosten bei der Wahl einer anderen Zahlungsart nach der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers wie Gebühren für die alternative Zahlungsart und nicht wie Vergünstigungen für die vorher eingestellte aus.

Somit handelt es sich um eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmung des § 270a BGB, da auf diesem Wege versucht wurde, das Verbot durch die Einräumung von Ermäßigungen zu umgehen.


LG Berlin, 21.03.2019 - Az: 52 O 243/18

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