Im Zivilrechtsstreit um die im Jahr 2015 abgestürzte Germanwings-Maschine wurde die Klage von Angehörigen getöteter Insassen auf ein höheres Schmerzensgeld abgewiesen.
Es besteht kein Anspruch gegen die Flugschule und die Lufthansa; die medizinische Überwachungspflicht des Piloten war eine staatliche Aufgabe. Diese ist dem Luftfahrtbundesamt übertragen. Sollte es in diesem Bereich zu einer Pflichtverletzung gekommen sein, wäre das jedenfalls nicht der Lufthansa-Flugschule oder der Lufthansa AG anzulasten.
Eine anderweitige Verantwortung der Lufthansa AG, den Absturz zu verhindern, hat das Gericht ebenfalls nicht festgestellt, insbesondere da die Lufthansa AG weder Arbeitgeberin des Copiloten Andreas Lubitz noch die Betreiberin des Unglücksfluges war.
Es besteht kein Anspruch gegen die Flugschule und die Lufthansa; die medizinische Überwachungspflicht des Piloten war eine staatliche Aufgabe. Diese ist dem Luftfahrtbundesamt übertragen. Sollte es in diesem Bereich zu einer Pflichtverletzung gekommen sein, wäre das jedenfalls nicht der Lufthansa-Flugschule oder der Lufthansa AG anzulasten.
Eine anderweitige Verantwortung der Lufthansa AG, den Absturz zu verhindern, hat das Gericht ebenfalls nicht festgestellt, insbesondere da die Lufthansa AG weder Arbeitgeberin des Copiloten Andreas Lubitz noch die Betreiberin des Unglücksfluges war.
LG Essen, 01.07.2020 - Az: 16 O 11/18
ECLI:DE:LGE:2020:0701.16O11.18.00
Quelle: PM des LG Essen
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