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Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht vererblich

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich, da er primär der Genugtuung des Verletzten dient und diese mit dessen Tod ihre Bedeutung verliert. Verstirbt der Geschädigte, bevor die Klage der Gegenseite zugestellt wurde, kommt § 167 ZPO nicht zugunsten der Erben zur Anwendung, da die dort angeordnete Rückwirkung nur fristwahrende und verjährungsrelevante Wirkungen erfasst, nicht aber die materiell-rechtliche Frage der Vererblichkeit.

Welche Grundlage hat die Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts findet seine Grundlage im Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Er dient dem Ausgleich für schwere Beeinträchtigungen der Persönlichkeit, etwa durch unzulässige Presseberichterstattung über höchstpersönliche Lebensumstände wie Trauer oder Gesundheitszustand. Höchstrichterlich war bislang nicht abschließend geklärt, ob dieser Anspruch im Erbfall auf die Erben des Verletzten übergeht (vgl. BGH, 06.12.2005 - Az: VI ZR 265/04; BGH, 24.03.2011 - Az: IX ZR 180/10).

Ist der Geldentschädigungsanspruch vererblich?

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist grundsätzlich nicht vererblich. Zwar ist der Geldentschädigungsanspruch als reiner Zahlungsanspruch nicht selbst Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit nicht automatisch von der Unvererblichkeit der ideellen Persönlichkeitsrechtsbestandteile erfasst (vgl. BGH, 24.03.2011 - Az: IX ZR 180/10). Die Unvererblichkeit ergibt sich jedoch aus Natur und Zweck des Anspruchs selbst. Bereits frühere Rechtsprechung hatte die entsprechende Anwendung der - inzwischen aufgehobenen - Vorschriften der §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB aF auf den Geldentschädigungsanspruch angenommen, da der Gesetzgeber diese Ansprüche aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters für nicht abtretbar und nicht vererblich erachtete (vgl. BGH, 25.02.1969 - Az: VI ZR 241/67). An dieser Wertung ist auch nach der gesetzgeberischen Streichung der genannten Vorschriften festzuhalten (vgl. BGH, 06.12.2005 - Az: VI ZR 265/04).

Welche Rolle spielt die gesetzgeberische Streichung der früheren Vorschriften?

Die Aufhebung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF im Jahr 1990 lässt keinen Rückschluss auf einen Willen des Gesetzgebers zu, auch den Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung für vererblich zu erklären. Die Gesetzesänderung bezweckte vielmehr die Lösung eines spezifischen Problems im Bereich des Schmerzensgeldes bei schwersten Körperverletzungen mit Todesfolge, nicht jedoch eine generelle Neubewertung der Vererblichkeit immaterieller Ausgleichsansprüche. Auch die spätere Aufhebung von § 1300 Abs. 2 BGB aF im Zuge der Abschaffung des Kranzgeldanspruchs erlaubt keine andere Bewertung.

Warum spricht die Funktion des Anspruchs gegen seine Vererblichkeit?

Entscheidend gegen die Vererblichkeit spricht die Funktion des Geldentschädigungsanspruchs. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Da einem Verstorbenen Genugtuung nicht mehr verschafft werden kann, scheidet die Zuerkennung einer Geldentschädigung bei Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes von vornherein aus. Erfolgt die Verletzung zwar noch zu Lebzeiten, verstirbt der Geschädigte aber vor Erfüllung des Anspruchs, verliert der Genugtuungsgedanke ebenfalls regelmäßig an Bedeutung, sodass der Anspruch im Allgemeinen nicht über den Tod hinaus fortbesteht. Der ergänzend von der Geldentschädigung verfolgte Präventionsgedanke vermag die Anspruchsgewährung nicht allein zu tragen und rechtfertigt daher kein abweichendes Ergebnis.

Verstößt die Unvererblichkeit gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder § 1922 BGB?

Die Annahme der Unvererblichkeit verstößt nicht gegen § 1922 BGB, da die dort vorgesehene Universalsukzession von vornherein auf vererbliche Vermögensgegenstände beschränkt ist. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Für die unterschiedliche Behandlung des Geldentschädigungsanspruchs gegenüber dem vererblichen Schmerzensgeldanspruch sowie gegenüber dem Urheberpersönlichkeitsrecht nach § 28 Abs. 1 UrhG bestehen sachliche Gründe, da die Genugtuungsfunktion beim Geldentschädigungsanspruch in besonderem Maße ausgeprägt ist und sich das Urheberpersönlichkeitsrecht untrennbar mit vermögensrechtlichen Elementen verflochten zeigt.

Welche Bedeutung hat § 167 ZPO für die Vererblichkeit eines bereits anhängigen Anspruchs?

Wird die Klage auf Geldentschädigung noch zu Lebzeiten des Verletzten anhängig gemacht, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Unvererblichkeit des Anspruchs, solange die Klage dem Schuldner nicht vor dem Tod des Verletzten zugestellt wird. Die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung beschränkt sich auf Fälle der Fristwahrung sowie des Neubeginns oder der Hemmung der Verjährung. Für sonstige, insbesondere rechtsbegründende oder rechtsverstärkende Wirkungen, die das materielle Recht an die Rechtshängigkeit knüpfen, gilt diese Rückwirkungsfiktion nicht (vgl. BGH, 22.07.2010 - Az: V ZB 178/09; BGH, 21.04.1982 - Az: IVb ZR 696/80). Die bloße Anhängigkeit der Klage vor dem Tod des Verletzten führt demnach nicht zur Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs, wenn die Zustellung erst nach dessen Tod erfolgt.

Ob etwas anderes gilt, wenn der Anspruch bereits rechtshängig geworden ist, bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.


BGH, 29.04.2014 - Az: VI ZR 246/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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