Wurden im Vorfeld des Fluges Wunschsitzplätze gebucht und vertraglich vereinbart, so kann der Passagier eine Minderung des Flugpreises vornehmen, wenn diese Sitze dann später nicht den Passagieren zugewiesen werden. Denn es handelt sich nicht um eine reine Unanehmlichkeit, wenn zusammenhängende Sitze gebucht worden sind.
Vorliegend hatte die Fluggesellschaft einen Wunschsitzplatz im sogenannten Smart-Tarif garantiert.
Die Höhe der Minderung entspricht den Kosten einer Sitzplatzreservierung, die angefallen wären, wenn der Passagier einen günstigeren Tarif gebucht hätte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Luftraumbeförderung war (teilweise) mangelhaft, weil die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau nicht auf den reservierten, nebeneinanderliegenden „Wunschsitzplätzen“ beförderte, sondern auf anderen, nicht nebeneinanderliegenden Plätzen. Gemäß § 633 Abs. S. 1 BGB ist ein Werk u.a. mangelhaft, wenn es nicht die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit hat. Dies war vorliegend der Fall.
Unstreitig enthält der Smart-Tarif vertraglich u.a. einen „Wunschsitzplatz“. Diesen hat der Kläger beim Online-Check-In einen Tag vor dem Flug reserviert und insoweit auch bereits die Board-Karten mit den „Wunschsitzplätzen“ erhalten. Tatsächlich wurden er und seine Ehefrau aber auf anderen Plätzen, die nicht nebeneinanderlagen befördert.
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