Im vorliegenden Fall sprach das Gericht einer Reisenden Deinen Anspruch auf Erstattung der
Stornokosten gegenüber einer
Reiseversicherung zu, die ihre Reise wegen Panikattacken storniert hatte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Ersatzanspruch scheitert nicht bereits an einer Obliegenheitsverletzung. Zwar sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass die Obliegenheit besteht, im Fall psychischer Erkrankungen das Attest eines Facharztes für Psychiatrie einzuholen, was vorliegend nicht erfolgt ist. Weiter entspricht diese Regelung den Mustervertragsbedingungen und es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken an der Wirksamkeit derselben, da die nachträgliche Aufklärung psychischer Erkrankungen sich oftmals als schwierig gestaltet. Dieser Sinn der Obliegenheit ist bei der Beurteilung der Verletzung derselben zu berücksichtigen.
Es kann daher bereits ausreichen, wenn ein vergleichbar fachkompetenter Arzt die Untersuchung des Versicherten festgestellt hat oder die Feststellungen eines Hausarztes durch ein psychiatrisches Gutachten bestätigt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nur eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zu einem gänzlichen Leistungsausschluss führen könnte, wobei dies gerade bei psychischen Erkrankungen nur schwer nachweisbar sein wird.
Nach diesen Grundsätzen ist eine den Anspruch ausschließende Obliegenheitsverletzung nicht anzunehmen.
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