Vorliegend erreichten die Flugpassagiere ihr Reiseziel mit einer
Verspätung von über drei Stunden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ergibt sich in diesem Fall aus
Art. 7 Abs. 1 S. 1. lit. c EG-VO 261/2004 und beträgt jeweils 600,00 €.
Die Fluggesellschaft wollte sich indes auf eine Kürzung dieses Betrages um 50% auf jeweils 300,00 € nach Art. 7 Abs. 2 lit. c EG-VO 261/2004 berufen.
Das zuständige Gericht bestätigte den vollen Anspruch der Passagiere und führte u.a. aus:
Eine unmittelbare Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. c EG-VO 261/2004 ist nicht möglich, da diese Vorschrift voraussetzt, dass „gemäß Art. 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einen Alternativflug“ erfolgt und damit erkennbar (zuvor) eine Nichtbeförderung oder Annullierung voraussetzt. Bei einer nur verspätet durchgeführten Beförderung liegt aber eine Annullierung oder Nichtbeförderung nicht vor, da der Fluggast ist im Rahmen des geplanten Fluges befördert worden ist.
Der Verordnungsgeber hat in der EG-VO 261/2004 eine Ausgleichszahlung nach dem dortigen Art. 7 Abs. 1 für sog. große Verspätungen gar nicht vorgesehen. Einen entsprechenden Anspruch hat der EuGH erst in seinem Urteil vom 19.11.2009 (Az:
C-402 und C-432) im Rahmen einer Rechtsfortbildung entwickelt mit dem Argument, dass die Beeinträchtigungen eines Fluggastes bei einer Verspätung ab drei Stunden denen einer Annullierung gleichstehen.
Dies rechtfertigt jedoch nicht den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 2 EG-VO 261/2004 ebenfalls auf Fälle der großen Verspätung zu erweitern.
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