Die Antragstellerin bietet als privates Verkehrsunternehmen Verkehrsdienstleistungen sowohl auf Basis einer Liniengenehmigung als auch für touristische Ausflugsfahrten und Fernzielreisen an. Sie wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen § 11 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 der Fünften Bayerischen Infektionsmaßnahmenverordnung vom 29. Mai 2020, soweit diese Beschränkungen für touristische Reisebusreisen enthalten.
Die Antragstellerin beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes:
Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass das Abstandsgebot gemäß § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung und das Verbot von Gruppenreisen für geschlossene Gruppen gemäß § 11 Abs. 4 der Verordnung dem Betrieb der Antragstellerin bei Nutzung eines touristischen Reisebusses nicht entgegensteht.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Regelungen für touristische Reisebusreisen würden in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin eingreifen und sich als sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber Anbietern vergleichbarer Verkehrsangebote darstellen. Das strikte Abstandsgebot nach § 11 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der 5. BayIfSMV sowie das Verbot der Nutzung touristischer Reisebusse durch geschlossene Gruppen nach § 11 Abs. 4 der 5. BayIfSMV führten zu einem faktischen Verbot des Reisebusverkehrs. Bei Besetzung der Busse unter Wahrung der geforderten Abstände sei deren Kapazität um mehr als 80% beschränkt. Vor allem fielen Fernbusse im Linienverkehr unter die weniger strenge Vorschrift des § 8 der 5. BayIfSMV, die in der Art und Dauer ihrer Nutzung aber mit den touristischen Reisebussen vergleichbar seien. Die Differenzierung nach dem Zweck der Reise sei aus Sicht des Infektionsschutzes kein taugliches Kriterium. Das in § 11 Abs. 4 der 5. BayInfSMV geregelte Verbot der Beförderung geschlossener Gruppen sei als nicht hinreichend bestimmtes Verbotsgesetz nichtig. Dem Wortlaut sei auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, was eine geschlossene Gruppe sein solle.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.
1. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung kann jedoch nur auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet sein, der auch in der Hauptsache erreicht werden könnte.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Feststellung, dass die in § 11 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 der 5. BayIfSMV enthaltenen Beschränkungen touristischen Reisebusreisen nicht entgegenstehen. Ihrem Vorbringen ist zu entnehmen (§ 88 i.V.m. § 122 VwGO), dass sich ihr Antrag auf die Feststellung der Unverbindlichkeit der in § 11 Abs. 3 und 4 der 5. BayIfSMV enthaltenen Regelungen für ihren Betrieb richtet. Dieses Rechtsschutzziel kann die Antragstellerin jedoch mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erreichen, da zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits insoweit bereits kein feststellungsfähiges konkretes streitiges Rechtsverhältnis besteht.
a) Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Nach der Rechtsprechung setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zudem voraus, dass zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen von der anderen Seite verlangen zu können.
b) Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Klärung der allgemeinen Frage, ob die Regelungen der 5. BayIfSMV für touristische Reisebusreisen wegen des Verstoßes gegen Grundrechte nicht angewendet werden dürfen und der beabsichtigten Nutzung der Reisebusse durch die Antragstellerin damit nicht entgegenstehen. Die Frage nach der Gültigkeit einer Rechtsnorm hat jedoch kein konkretes streitiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vorliegend auch nicht ausnahmsweise deswegen vor, weil ein Verstoß gegen § 11 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 der 5. BayIfSMV nach § 21 Nr. 8 der 5. BayIfSMV bußgeldbewehrt ist. Grundsätzlich ist es der Antragstellerin im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bei unklarer Rechtslage zwar nicht zuzumuten, auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung Reisebusreisen anzubieten und die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu riskieren. Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn bezüglich des beabsichtigten Verhaltens tatsächlich eine rechtliche Ungewissheit besteht, was vorliegend nicht der Fall ist. Mit Beschluss vom 8. Juni 2020 (VGH Byern, 08.06.2020 - Az:
20 NE 20.1307) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines Eilantrages nach § 47 Abs. 6 VwGO bereits entschieden, dass gegen die von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen in § 11 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der 5. BayIfSMV keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Verpflichtung für Anbieter touristischer Reisebusreisen, sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Fahrgästen eingehalten wird, verstößt nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs voraussichtlich nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch das Verbot von Gruppenreisen für geschlossene Gruppen erweise sich voraussichtlich nicht als gleichheitswidrig. Die mit den Regelungen verbundenen Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 GG seien bei sachgerechter Auslegung der Norm auch nicht unverhältnismäßig.
Angesichts dieser Entscheidung fehlt es - jedenfalls derzeit - an der für die Begründung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses erforderlichen rechtlichen Ungewissheit.
2. Damit liegt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nicht vor.
Ein Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn die Befassung des Gerichts nicht erforderlich ist. Dies ist hier der Fall. Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits im Rahmen eines Eilantrages nach § 47 Abs. 6 VwGO mit Beschluss vom 8. Juni 2020 über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Normen entschieden hat, besteht kein rechtlich anzuerkennendes Interesse an einer nochmaligen inzidenten Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht.