Zwar ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zur
Ausgleichsleistung nicht verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Der behauptete Umstand, dass das eingeplante Flugzeug wegen schlechten Wetters den unmittelbar vorangehenden Flug von Amsterdam nach Bremen nicht antreten konnte und deshalb am Folgetag in Bremen nicht zu Verfügung stand, ist für eine Entlastung nach
Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO jedoch nicht ausreichend.
Hierzu führte das Gericht aus:
Am Tag des streitgegenständlichen Fluges waren die Wetterbedingungen einwandfrei. Hier betraf das Gewitter den Vortag. Auch betraf das Gewitter nicht den Abflugort Bremen, sondern Amsterdam. Ein Gewitter hält typischerweise nur kurze Zeit an. Auch wenn es nach einem Gewitter eine gewisse Zeit dauert, bis sich der Flugbetrieb wieder normalisiert, so betraf die behauptete Beschränkung der Slots nur den 22.06.2017 und nicht mehr den 23.06.2017.
Die Fluggesellschaft trug zu dem zeitlichen Ausmaß des Wetterereignisses bemerkenswerterweise schriftsätzlich nicht vor. Das Gewitter bzw. der Sturm war nach unbestrittenem Klägervortrag um 15.25 Uhr aber zumindest wieder beendet.
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