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Bestätigung durch den Flugvermittler ist eine Buchungsbestätigung

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch eine Bestätigung durch den Flugvermittler gilt als Buchungsbestätigung für einen Flug im Sinne von Art. 3 Abs. 2 a) der Fluggastrechteverordnung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Fluggesellschaft hatte hier das Check-In beim Rückflug aufgrund eines Fehlers bei der Einbuchung verweigert. Gegen die Forderung nach einer Entschädigung verweigerte die Fluggesellschaft dann mit der Begründung, dass eine Buchung zwei Tage vor dem geplanten Rückflug vorlag und auch so an den Flugvermittler übermittelt worden sei. Der geplante Flugtermin sei hingegen gar nicht bestätigt worden.

Dem folgte das Gericht nicht und sah einen Entschädigungsanspruch wegen Beförderungsverweigerung gemäß Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 a) Fluggastrechteverordnung. Zwar lag keine Buchungsbestätigung durch die Fluggesellschaft für den geplanten Tag vor, wohl aber vom Vermittler.

Die Frage, ob das Reiseunternehmen den Flug nur vermittelt oder auf eigenes Risiko veranstaltet, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht erheblich. Das Risiko einer unterlassenen Ausführung der bestätigten Buchung durch den Vermittler trägt das Flugunternehmen und nicht der Fluggast. Das Flugunternehmen kann jedoch den Vermittler aus dem Vermittlungsvertrag in Regress nehmen.


AG Hamburg, 12.07.2018 - Az: 22a C 296/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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