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Loch in der Startbahn ist ein außergewöhnlicher Umstand!
Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements, eine Startbahn aufgrund eines Lochs im Asphalt zu sperren, begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Vorliegend war nach dem ein Einsinken des vorausgefahrenen Flugzeugs eine Anordnung des Flugverkehrsmanagements erfolgt, durch die eine von drei Start- und Landebahnen für über 12 Stunden gesperrt wurde, damit das vorausfahrende Flugzeug geborgen werden konnte.
Den Flugpassagieren stand in diesem Fall kein EU-Ausgleichsanspruch aufgrund der sich in der Folge ergebenden Verspätung zu, denn die Fluggesellschaft war für die Verspätung nicht verantwortlich, die Sperre unvermeidlich. Die Fluggesellschaft konnte hier auch eine Verspätung nicht verhindern. Die vorliegenden Umstände unterschieden sich deutlich ab vom üblichen Ablauf des Luftverkehrs und den dafür typischen Störungen.
LG Stuttgart, 06.12.2018 - Az: 5 S 128/18
ECLI:DE:LGSTUTT:2018:1206.5S128.18.00
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