Fluggesellschaften dürfen von Passagieren keine Ticketzuschläge verlangen, wenn Flüge nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden.
Daher wurde im vorliegenden Fall die nachfolgende Regelung von KLM als unzulässig eingestuft:
3.4 Reihenfolge der Verwendung der Flugcoupons
(a) ....
„Der Flugpreis der am Ausstellungsdatum des Tickets zugrunde gelegt wurde, gilt ausschließlich für ein vollständig und in der Reihenfolge der Coupons verwendetes Ticket, für die auf dem Ticket eingetragenen Flüge und Daten.
(b) Wenn am Reisetag festgestellt wird, dass der Passagier die Nutzungsvorgaben nicht eingehalten hat (wenn beispielsweise der erste Flugcoupon nicht genutzt wird oder Coupons nicht in der ausgegebenen Reihenfolge genutzt werden), ist dieser verpflichtet, am Flughafen folgende Zusatzgebühren zu entrichten: 125 € bei einem Kurzstreckenflug innerhalb von Kontinentalfrankreich und Korsika, 250 € bei einem Flug innerhalb von Europa in Economy, 500 €bei einem Flug innerhalb von Europa in der Business Class, 500 € bei einem Interkontinentali1ug in Economy oder Premium Economy, l .500 € bei einem Business Interkontinentalflug und 3.000 € bei einem Air France La Premiere Interkontinentalflug (oder der Gegenwert in der Landeswährung).
(c) Falls der Passagier nicht all seine Flugcoupons verwendet und die Reise vorzeitig abbricht, wird dem Passagier am Flughafen Schiphol und am Charles de Gaulle (Paris) für die Herausgabe seines Aufgabegepäcks eine Pauschalgebühr in Höhe von 275 €in Rechnung gestellt.“
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Die von dem Kläger beanstandeten Klauseln in den AGB der Beklagten sind gemäß § 307 Abs. l BGB unwirksam, weil sie die Kunden, die Verbraucher sind, unangemessen benachteiligen.
Die Bestimmungen unterliegen der Inhaltskontrolle, weil sie von Rechtsvorschiften abweichen (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB). Sie stellen keine Regelungen dar, die zu den Hauptleistungen gehören oder diese beschreiben.
Grundsätzlich unterliegen auch Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, der Inhaltskontrolle.
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