Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.356 Anfragen

Flug nicht angetreten: Strafzahlung unzulässig!

Reiserecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Fluggesellschaften dürfen von Passagieren keine Ticketzuschläge verlangen, wenn Flüge nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden.

Daher wurde im vorliegenden Fall die nachfolgende Regelung von KLM als unzulässig eingestuft:

3.4 Reihenfolge der Verwendung der Flugcoupons

(a) ....
„Der Flugpreis der am Ausstellungsdatum des Tickets zugrunde gelegt wurde, gilt ausschließlich für ein vollständig und in der Reihenfolge der Coupons verwendetes Ticket, für die auf dem Ticket eingetragenen Flüge und Daten.
(b) Wenn am Reisetag festgestellt wird, dass der Passagier die Nutzungsvorgaben nicht eingehalten hat (wenn beispielsweise der erste Flugcoupon nicht genutzt wird oder Coupons nicht in der ausgegebenen Reihenfolge genutzt werden), ist dieser verpflichtet, am Flughafen folgende Zusatzgebühren zu entrichten: 125 € bei einem Kurzstreckenflug innerhalb von Kontinentalfrankreich und Korsika, 250 € bei einem Flug innerhalb von Europa in Economy, 500 €bei einem Flug innerhalb von Europa in der Business Class, 500 € bei einem Interkontinentali1ug in Economy oder Premium Economy, l .500 € bei einem Business Interkontinentalflug und 3.000 € bei einem Air France La Premiere Interkontinentalflug (oder der Gegenwert in der Landeswährung).
(c) Falls der Passagier nicht all seine Flugcoupons verwendet und die Reise vorzeitig abbricht, wird dem Passagier am Flughafen Schiphol und am Charles de Gaulle (Paris) für die Herausgabe seines Aufgabegepäcks eine Pauschalgebühr in Höhe von 275 €in Rechnung gestellt.“

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Die von dem Kläger beanstandeten Klauseln in den AGB der Beklagten sind gemäß § 307 Abs. l BGB unwirksam, weil sie die Kunden, die Verbraucher sind, unangemessen benachteiligen.

Die Bestimmungen unterliegen der Inhaltskontrolle, weil sie von Rechtsvorschiften abweichen (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB). Sie stellen keine Regelungen dar, die zu den Hauptleistungen gehören oder diese beschreiben.

Grundsätzlich unterliegen auch Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, der Inhaltskontrolle.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Frankfurt, 03.03.2020 - Az: 24 O 47/19

ECLI:DE:LGFFM:2020:0402.2.24O47.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Radio PSR 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.272 Bewertungen)

Sehr geehrter Herr Voß, ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden und gehe jetzt am Wochenende ...
Andreas Thiel, Waldbronn
Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen