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Coronabedingte Schließung von Campingplätzen auch für Dauercamper in Brandenburg

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat erneut abgelehnt, § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach dieser Vorschrift ist es Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern oder Verpächtern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern und vergleichbaren Angeboten untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin besitzt zwei feststehende Wohnwagen auf einem Campingplatz, für die sie einen für ein Jahr geltenden Stellplatz-Mietvertrag abgeschlossen hat. Als sogenannte Dauercamperin ist sie nicht nach § 7 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung privilegiert. Danach erfasst das Beherbergungsverbot keine Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und –häusern mit einer Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr. Diese Ausnahmevorschrift gilt jedoch nicht für Campingplätze.

Der 11. Senat hat entschieden, dass das bis zum 8. Mai 2020 befristete Beherbergungsverbot angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter Leben und Gesundheit nicht unverhältnismäßig ist. Der Verordnungsgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass Nutzer von Campingplätzen (auch Dauercamper) auf die Nutzung von Gemeinschaftsanlagen angewiesen sind und dort durch das Zusammentreffen mehrerer Personen eine besondere Infektionsgefahr besteht. Wegen dieser typischerweise erhöhten Infektionsgefahr auf Campingplätzen verstößt es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, für Dauercamper keine der Ausnahmevorschrift für langfristig vermietete Ferienwohnungen und –häuser entsprechende Regelung zu treffen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2020 - Az: 11 S 38.20

Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg

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