Vorliegend stritten die Parteien um eine
Ausgleichszahlung bei
Verspätung des Zubringerfluges und verpasstem Anschlussflug eines anderen Luftfahrtunternehmens und die Haftung des den Anschlussflug ausführenden Luftfahrtunternehmens bei einer einheitlichen Buchung.
Das Gericht legte die Frage vor, ob einem Flugreisenden, welcher aufgrund eines geringfügig verspäteten Zubringerflugs (Phuket – Singapur) seinen direkten Anschlussflug (Singapur – Frankfurt/Main) verpasst und deshalb sein Endziel mit einer Verzögerung von drei Stunden oder mehr erreicht, auch dann ein Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung zusteht, wenn die betreffenden Flüge zwar einheitlich gebucht, aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden.
Bejahendenfalls möchte das Gericht wissen, ob sich der Ausgleichsanspruch in dieser Konstellation gem. Art. 2 Buchst. b, 5 Buchst. c sowie Art. 7 des Sekundärrechtsakts zumindest auch gegen diejenige Airline richte, welche zwar nicht den verspäteten Zubringerflug (Phuket – Singapur), aber den selbst nicht verspäteten direkten Anschlussflug (Singapur – Frankfurt/Main) ausgeführt hat und über welche die einheitliche Buchung der gesamten Flugkette erfolgte.